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Oberprdsidenten eingereicht werden, welchem (K. 69.) mit Zuziehung des
Ausschusses die Superrevision und die Ertheilung der Decharge zusieht.
S. 94.
Das Ergebniß der Rechnung wird in einer für die Interesfenten an-
schaulichen Form durch die Amtsblätter der Provinz veröffentlicht und eine
Ausfertigung dieser Bekanntmachung an das Ministerium des Innern eingesandt.
Außerdem hat die Feuersozletts-Direktion jedesmal bei Zusammenbe-
rufung der Provinzialvertretung über die Verwaltung des Institucs und die
dabei vorgekommenen bemerkenswerthen Thatsachen einen Bericht an den Ober-
Präsidenten zu erstatten, welcher solchen mit Gutachten und Vorschlägen dem
Ausschusse mittheilt, damit dieser bei der Provinzialvertretung selbst darüber
Vortrag mache und die etwa nöthigen Beschlüsse derselben veranlasse.
S. 95.
Die Jufslifikation der Provinzialstädre-Feuersozietäts -Kassenrechnung ge-
schieht auf folgende Weise:
a) Das Soll der ordentlichen Feuersoziekäts-Beiträge wird durch die Hebe-
rollen und durch ein von der Provinzial-Direktion ausgefertigtes Attest
über die mit dem zweiten Ein= und Austrittstermine stattgefundenen
Ab= und Zugänge belegt.
b) Von denjenigen Theilnehmern, welche Strafbeiträge zu entrichten oder
Beitragserhöhungen nachzuzahlen verpflichtet sind, hat die Provinzialstädce=
enersocietats-Direktion eme besondere Nachweisung, oder aber ein
Artest, daß Zugang dieser Art nicht stattgefunden habe, zum Rechnungs-
Belage auszufertigen. Dasselbe sindet auch bei Geldbußen in Kontra-
ventionsfaällen und bei Ordnungsstrafen slatt.
c) Etwanige außerordentliche Einnahmen werden durch die ausgefertigten
Einnahmeordres der Direktion belegt.
4) Wenn wider Erwarten Beiträge im Rückstande bleiben, so sind solche
Reste durch besondere Restverzeichnisse, und wenn sie gar unbeibringlich
werden sollten, durch Niederschlagungsdekrete nachzuweisen.
§. 96.
Bei der Ausgabe ist die Hauptpost an bezahlten Brandvergütigungs-
Geldern durch förmlich ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp. Zahlungs=
ordres der Feuersozietäts-Direktion, ingleichen durch gehbrige, von den Magisträ-
ten bescheinigte Quittungen der Empfänger zu justifgiren.
K. 97.
Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schadenaufnahmen, dei den
von Amtswegen stattfindenden Revisionen und ähnlichen Gelegenheiten vorfallen,
(Nr. 3648.) 83“ oder