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oder auf Praͤmien und dergleichen verwandt werden, approbirt, soweit sich solche
auf das gegenwärtige Reglement gruͤnden, die Prooinzialsiähte Feuersohier=
Direktion, und gilt hierbei als Regel, daß Staats= und Kommunalbeamte,
soweit sie nicht unentgeltlich zu fungiren und zu reisen verpflichtet sind, an Dic-
ten und Reisekosten nach denselben Sätzen remunerirt werden, die ihnen bei
ähnlichen Geschäften für öffentliche Rechmung aus Staatskassen zukommen wür-
den. Zu außerordentlichen Ausgaben, welche ihren Grund in diesem Regle-
ment nicht finden, ist stets die besondere Zustimmung des Ausschusses erforder-
lich, welche jedoch in dringlichen Fällen einstweilen durch die einzuholende Geneh-
migung des Oberpräsidenten erganzt werden kann.
§. 98.
Die Revisionen der Provinzialsiähte-Feuersozietts-Kasse erfolgen zugleich
mit denen der Haupt-Inslikutenkasse zu Breslau.
§. 99.
Für die Sicherheit der städtischen Feuerkassen-Rezepturen sind die Magi-
strdte verantwortlich.
XIV. Verfahren im Rekurs und in Streitfällen.
S. 100.
Beschwerden über das Verfahren der Magisträte sind bei der Regierung
r Breslau, weiterhin bei dem Oberprasido, in höchster Instanz aber bei dem
inisterio des Innern anzubringen Dies ist zugleich maaßgebend für den
Fall, wenn Beschwerden über das Verfahren gedachter Regierung, als Feuer-
sozietdts -Direktion, geführt werden sollten.
K. 101.
Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und WVerbindlichkeiten
zwischen der Sozietät und Assozürten entstehen, verbleibt es bei dem ordentlichen
Wege Rechtens, wenn der Streit sich auf die Frage bezieht, ob der (angeblich)
Assozürte rücksichtlich eines ihn betreffenden Brandschadens überhaupt als zur
Sozietaͤt gehörig zu betrachten, oder aber ihm überhaupt die Brandschaden-
Vergütigung zu versagen sei oder nicht. Doch versteht es sich von selbst, daß
auch in diesen Fällen ein Kompromiß auf schiedsrichterliche Entscheidung nach
weiterer Vorschrift der Gesetze zulässig ist.
S. 102.
ç Für alle übrigen Streitfälle, außer den vorslehend bezeichneten, namenrlich
bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taxen oder des Brandschadens, über
den