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G. 112.
Jeder sachverständige Bauhandwerker soll verpflichtet sein, innerhalb des
Kreises, in welchem er auscssig ist, auf die Aufforderung des betreffenden Ma-
istrats in den Tax= und Aufnahmeterminen sich einzufinden, und als Sachver-
Kndiger u fungiren.
Gebühren und Reisekosten der Handwerksmeister werden von der Sozie-
Liten! Direktion nach angemessenen Sätzen besonders geregelt und festgesetzt
werden.
XVI. Prämten und Entschädigungen, welche die Sozietät
gewährt.
K. 113.
Außer den eigentlichen Brandentschadigungsgeldern sollen bei Bränden
in den Städten, in welchen Gebäude bei der Pröpiszialstcdre-Feuersoziec ver-
sichert sind, auch noch Prämien angewiesen werden:
1) für die von auswärts, d. h. von andern zum Spritzen= und Gemeinde-
Bezirksverbande nicht gehbrigen Gemeinden oder Ortschaften zur Hülfe
herbeigeeilten, mit Erfolg in ausdauernder voller Thatigkeit gewesenen
Feuersprigen, für die erste fünf Thaler, für die zwelite drei Thaler.
Desgleichen für den ersten, resp. zweiten in Thätigkeit gekommenen
Waser ufuhrwagen die Hälfte der vorbenannten Satze.
ie Prdmien werden zur Hälfte an die Eigenthämer des Ge-
spanns und zur andern Hälfte an die Bedienungsmannschaft der Lösch-
erdthe gezahlt und darf der Antrag auf deren Bewilligung bei Ver-
ust der Päie nicht über vier Wochen nach dem Brande hinausge-
schoben werden;
2) für besonders ausgezeichnete und verdienstliche Handlungen einzelner
Individuen beim Ferese und Retten, und für sonst im Intkeresse
der Sozietat beth#rigte Wirksamkeit, nach dem Ermessen der Feuer-
soziets-Direktion fünf bis fünfundzwanzig Thaler, und sollen solche
Handlungen bei ganz besonderer Verdienstlichkeit auch noch boffentlich
bekannt gemacht werden;
3) für den oder die Entdecker des Brandstifters nach Maaßgabe der Ver-
dienstlichkeir bis zu hundert Thalern, sobald der Verbrecher durch die
Angaben der That wirklich überführt und durch strafrechtliches Erkennt-
niß für schuldig erkannt worden.
K. 1114.
Diese Prämien C. 113.) werden an die betressende Ort#sobrigkeit bezahlt,
welche für deren vorschriftsmaßige Berwendung verantwortlich ist.
(Nr. 3648.) . 115.