Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 623 — 
2) einzelne Theile eines Gebäudes von dessen Versicherung ausgeschlossen 
werden, mit Ausnahme der Fundamente, und zwar bei massiven Ge- 
benden bis zur Plinte und der unter der Erde befindlichen Umfassungswände 
er Keller. 
Gegenstände, welche nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts 
Th. I. Tir. II. §. 80. als Pertinenzstück eines Gebäudes anzusehen sind, oder 
Gegenstände, welche ihrer Konstruktion und Befestigung nach als integrirende 
Theile eines Gebäudes betrachtet werden müssen, und, ohne letzteres zu zerstbren, 
daraus nicht augenblicklich forkgeschafft werden können, sind versicherungsfähig. 
S. 7. 
Folgende Gebaude jedoch, als: 
Pulvermühlen und Pulvermagazine, 
. Glas= und Schmelzhütten, 
Stückgiehereien, 
. Schwefelraffinerieen, 
. Terpentin-, Firniß-, Soda-, Blausaͤure- und Holzsaͤure-Fabriken, 
. Anstalten zu Fabriken von Aether, Gas, Phrepßoor, Knallsilber und 
Knallgold, 
Vitriol= und Salmiak-Fabriken, 
u. Rußhütten 
sollen wegen zu großer Feuergefährlichkeit nicht aufgenommen werden. 
Gebäude, worin Dampfmaschinen befindlich sind, können zwar aufgenom- 
men werden, doch nur mit der Beschränkung, daß eine Brandentschädigung, 
welche denselben durch die Explosion des Dampfkessels zugefügt worden, nicht 
vergütigt wird. 
S 
1 
§. 8. 
Die Ausschließung (§. 7.) bezieht sich aber nicht auf die Wohngebäude 
der Besitzer der Fabriken oder Anstalten, oder ihrer Arbeiter und Werkleute, 
auch nicht auf solche Gebaude, welche zur Fabrik oder Anstalt nicht gehören, 
oder, wenn sie auch dazu gehbren, doch nicht gleich diesen den Karakker vor- 
züglicher Feuergefährlichkeir und mit der Fabrik oder Anstalt keinen unmittel- 
baren Zusammenhang haben. 
Für unmittelbaren Zusammenhang soll es nicht angesehen werden, wenn 
bei feuerfester Bedachung durchgehende Brandgiebel oder wenigstens fünf Ruthen 
Entfernung vorhanden sind. Bei nicht feuerfester Bedachung gilt nur eine 
Entfernung von zehn Ruthen als isolirte Lage, gleichviel, ob Brandgiebel vor- 
handen sind oder nicht. 
K. 9. 
Jedes Gebäude muß einzeln und also jedes abgesonderte, aber zum Ge- 
höft gehörige Neben= und Hintergebäude besonders zur Versicherung deklarirt 
werden. Jede Veränderung, welche während der Versicherungszeit an den 
(Nr. 3649.) 84 ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.