Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 625 — 
ben auf dem Schuldinstrumente zu bescheinigen. Ein solcher Vermerk kann 
alsdann nicht anders gelöscht werden, als wenn der Beweis über geschehene 
Tilgung der Schuld oder die ausdrückliche Einwilligung des Glaubigers bei- 
ebracht wird, und bis dahin ist in Bezug auf ein also verpfandetes Grundstück 
ein Austritt der bei der Feuersozietät versicherten Gebaude von Seiten des 
Schuldners zulässig. 
Bei den von der Provinzial-Direktion verfügten nothwendigen Entlassun- 
gen aus der Sozielät muß den eingetragenen Interessenten eröffnet werden, daß 
der Eintragungsvermerk wirkungslos geworden. 
Vermerke dieser Art sollen sogleich sekretirt und die Katasier dürfen dem- 
nach nur solchen Personen vorgelegk werden, welche ein Interesse zur Einsicht 
nachweisen bönnen. 
Auch soll, wenn Hebungen oder Leistungen aus einem vormaligen oder 
noch bestehenden gutsherrlichen oder Kommunalverhälenisse auf einem Grund- 
stücke lasten, der Berechtigte befugt sein, von dem Verpflichteten die Versiche- 
rung seiner darauf errichteten Gebäude gegen Feuersgefahr in dem Maaße zu 
verlangen, als solches zur Deckung der dem Berechtigten zustehenden Hebungen 
oder Leistungen erforderlich ist. Ebenso steht dem Erbverpächter gegen den 
Erbpächter eine gleiche Befugniß alsdann zu, wenn der letztere bisher verpflich- 
tet gewesen, die Ferersogieräts Beiträge zu bezahlen. 
Endlich behaält es, wo die Gesetze in gewissen Fällen (z. B. bei Fidei- 
kommissen und solchen Grundstücken, welche Ablösungsbeiträge zur Rentenkasse 
zoblen und deren Gebäude nach dem Gesetz über die Errichtung von Renten- 
anken vom 13. Mai 1850. gegen Brandschaden versichert werden müssen), 
oder wo bestehende oder künftige Verträge die Verpflichtung zur Versicherung 
gegen Feuersgefahr begründen, überall dabei sein Bewenden. 
III. Zeit des Ein= und Austritts. 
S. 12. 
Der Eintritt in die Sozietät mit den davon abhängenden rechtlichen Wir- 
kungen, sowie eine Erhöhung der Versicherungssumme, soweit solche sonst zu- 
zulassig ist G. 24.), findet regelmäßig, und wenn nicht ein anderes ausdrücklich 
von der Provinzial-Direktion festgesetzt wird, jährlich zweimal, nämlich mit dem 
Tagesbeginn des ersten Januar und ersten Juli jeden Jahres statt. Doch 
ist beides auch zu jeder anderen Zeit gestattet, wenn darum unter der ausdrück- 
lichen Verpflichtung, den vollen Beitrag für das laufende Halbjahr entrichten 
u wollen, nachgesucht wird. In diesem Falle ist die Versicherung als gesche- 
en anzusehen und die rechtliche Wirkung derselben beginnt mit der Anfangs- 
siunde des Tages, an welchem die reglementsmäßig substantürte Anmeldung des 
Beitritts bei der Ferlozietcts-Behinde des Kreises (F. 66.) erfolgt und von 
dieser, mit Vorbehalt der etwa nöthigen Prüfung und Fesistellung der Ab- 
schätzungs= und Versicherungssummen durch die Provinzial-Direktion, bescheinigt is 
ollte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.