Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Sollte das versicherte Gebaͤude vor der im gewoͤhnlichen reglementsmaͤßi- 
gen Wege anzustellenden Prüfung abbrennen und dadurch die Pruͤfung un- 
möglich werden, so haben Schiedsrichter nach §. 104. darüber zu entscheiden, 
ob ga Höhe der Versicherungssumme mit den Beslimmungen des F. 19. über- 
einstimmte. « 
H.13. 
Der Austritt aus der Sozietaͤt, sowie die freiwillige Heruntersetzung der 
Versicherungssumme, soweir solches sonst zulaͤssig ist (G. 11. und 24.), findet 
jährlich nur zweimal, nämlich mit dem Ablauf des letzten Juni= und letzten 
Dezembertages statt; die nothwendige Heruntersetzung (G. 24.) jedoch tritt so- 
fork, nachdem sie festgesiellt ist, in Wirkung; jeder aber, der freiwillig oder un- 
freiwillig austritt, oder dessen Versicherungssumme heruntergesetzt wird, muß in 
allen Fällen, selbst wenn das versicherte Gehäude abgebrannt ist oder die Ver- 
sicherungsfähigkeit verloren hat, die zeitherigen gesammten Beiträge noch für 
das laufende Halbjahr entrichten. 
Wenn in Folge einer baulichen Einrichtung eine Veränderung in der Ver- 
sicherung oder im Klassenverhältnisse verfügt wird, so trict solche zu jeder Zeir 
und auch im Laufe des Jahres in rechtli e Wirkung. 
IV. Feststellung des Werthes der Gebäude und des Versiche- 
rungs-Betrages. 
g. 14. 
Die Versicherungssumme darf den nach den Grundsätzen des F. 19. zu 
ermittelnden dermaligen gemeinen Werth des zu versichernden Gebaudes nie- 
mals übersteigen. 
. 15. 
Mit Beobachtung dieser Beschränkung hängt aber die Bestimmung der 
Summe, auf welche ein Gebaudebesitzer bei der Sozietät Wersicherung nchme- 
will, von ihm selbst ab, nur muß diese Summe in Beträgen nach Thalern, 
die durch die Zahl zehn theilbar sind, abgerundet und in Preußischem Kurant 
ausgedrückt sein. 
9. 16. 
Wenn sich nach dem Brande eines versicherten Gebaͤudes findet, daß 
dasselbe vor der Zerstoͤrung den ihm beigelegten Werth nicht mehr besaß, muß 
derselbe aufs Neue ermittelt und festgestellt werden. 
§S. 17. 
Die Ermittelung des dermaligen Werthes geschieht in der Regel durch 
die Ortspolizei= und Communalbehörde mit Vorbehalt der Prüfung der Feuer- 
sozietdts-Kommission (G. 70.) und des Kreis-Feuersozietäts-Oirektors nach den 
von
	        
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