Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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von der Provinzial-Direktion vorzuschreibenden Grundsätzen. Das Ergebniß 
der Abschätzung wird Behufs der Gesiseung der Taxen und der Versicherungs- 
beträge in die, nach dem von der Provinzial-Direktion vorgeschriebenen Schema, 
von dem Versicherer einzureichende und mit genauer Befolgung der Vorschriften 
der §&#. 5. 6. 9. und 27. abzufassende Deklaration nachgetragen und letztere in 
vier gleichlautenden Exemplaren eingereicht, die Richtigkeit des Inhalts aber 
bon der Ortspolizei= und Kommunalbehörde, sowie der Abschätzungs-Kommission 
escheinigt. 
Die Ortsgerichte fungiren umsonst. Wird von ihnen aber die Anferti- 
ung der Deklarationen verlangt, so gebühren ihnen für die Anschaffung des 
aterials, sowie für die vierfache Ausfertigung derselben vier Silbergroschen 
bei Versicherung einer Gärtner= oder Häuslerstelle, und sechs Silbergroschen 
bei Versicherung eines jeden anderen Gehöftes, so wie einer Fabrikanlage. 
Wird die neue Deklaration in Folge nothwendig gewordener Herabsetung 
der Versicherung bedingt, so sind die Ortsgerichte zur unentgeltlichen Aus- 
füliung der von der Sozietät zu verabfolgenden Deklarationsformulare ver- 
pflichtet. 
Die nach §#. 68. 70. zu berechnenden Kosten für die Abschätzungskom= 
mission werden von der Sozietät nur dann getragen, wenn die Versscherung 
wirklich erfolgt. 
Bei der Abschätzung größerer Gebäude und ganzer Höfe ist der Kreis- 
Feuersozietäts-Oirektor berechtigt, auf Kosten der Sozietätsfonds einen Bau- 
verständigen oder einen zu diesem Geschäft ein= für allemal ernannten Distrikts- 
tarator zuzuziehen. Welche Besitzung nach ihrer Größe diese Zuziehung erfor- 
dert, ist seinem Ermessen überlassen. 
g. 18. 
Gegen die solchergestalt geschehenen Abschaͤtzungen steht dem, Gebaͤude- 
besitzer jederzeit die Berufung auf die Aufnahme einer nochmaligen Zaxe durch 
einen Baubemen zu, deren Kosten dem Theile zur Last fallen, der nach ange- 
stellter Untersuchung (F. 19.) Unrecht hat. 
Wenn beide Theile Unrecht haben, so werden die Kosten von jedem 
Theile zur Hälfte getragen. 
S. 19. 
In solchem Falle muß von einem vereideten Baubeamten mit kunstmäßi- 
ger Genauigkeit eine förmliche Taxe zu dem Zwecke und aus dem Gesichts- 
punkte aufgenommen werden, daß dadurch mit Rücksicht auf die örtlichen Ma- 
terialpreise der dermalige Werth derjenigen in dem Gebäude enthaltenen Bau- 
materialien, welche verbrennlich oder sonst der Zerstörung und Beschädigung 
durch Feuer ausgeset sind, und zwar jederzeit als Baumaterialien, und der 
Betrag der Baukosten festgestellt werden, welche nöthig sind, um das Gebäude 
auf dieselbe Art aufzubauen, wie es bisher gebaut war. 
Der dermalige Werth der Baumaterialien ergiebt sich bei Gebduden, die 
nicht mehr in gutem baulichen Zustande sind, dadurch, daß die Kosten des ver- 
anschlagten Neubaues in dem von der Provinzial-Direktion zu bezelchnenden 
(Nr. 369.) Ver-
	        
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