Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Verhaͤltnisse reduzirt werden, als die vorgefundenen Baumaterialien durch Ab- 
nutzung oder im Verlaufe der Zeit an Werth verloren haben. 
g. 20. 
Die Taxe muß in doppelter Ausfertigung von dem taxirenden Bau- 
beamten selbst vollzogen werden; über die dadurch festgestellte versicherungs- 
fähige Werthssumme hinaus ist schlechterdings keine Feuerversicherung statthaft. 
K. 21. 
Sowohl bei der von dem Eigenthümer selbst nach §. 15. ff. bestimmten 
Versicherungssumme, als bei der Taxirung ist auch noch darauf zu achten, daß 
wenn der Eigenthümer etwa freies Bauzohz oder andere Baumaterialien zu 
fordern Befugniß hat, der Werth derselben außer Anschlag bleibe. 
Dagegen ist derjenige, welcher das freie Bauholz oder. Baumaterialien 
zu liefern verpflichtet ist, jederzeir berechtigt, solche besonders zu versichern, 
wenn für das Gebäude überhaupt Versicherung genommen wird. Dies darf 
jedoch nur bei derselben Versicherungsanstalt geschehen, bei welcher das Ge- 
baude selbst assogürt ist. Wird die Vanicherusg des letzteren von dem Besitzer 
abgemeldet, so ist gleichzeitig die etwaige Bauholzversicherung zu löschen und 
dem Eigenthümer desselben davon Kenntniß zu geben. 
g. 22. 
Uebrigens können so wenig die Versicherungssummen, als die von den 
Abschätzungs-Kommissionen oder Baubeamten blos zum Zweck der Feuerver- 
sicherung ausgenommenen Taren jemals zur Grundlage bei öffentlichen oder 
Gemeindeabgaben und Lasten angewendet, noch überhaupt wider den Willen 
des Grundbesitzers jemals zu anderen fremdartigen Zwecken benutzt werden. 
g. 23. 
Regelmäßige periodische Reoisionen der Versicherungssummen, um die 
durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Wenhes der ver- 
sicherten Gebäude im Auge zu bebalten, sind zwar nicht erforderlich, die So- 
zietät hat aber jederzeit das Recht, solche Revisionen allgemein oder einzeln auf 
ihre Kosten vornehmen und dadurch das Maximum der versicherungsfähig blei- 
benden Summe feststellen zu lassen, welche mit dem Tage der staltgefundenen 
Revision und Bekanntmachung in Wirkung tritt. 
Will sich der Eigenthümer der von der Sozietät für nöthig erachteten 
Herabsetzung der Versicherungssumme nicht unterwerfen, so steht ihm die Be- 
rufung auf eine bauamtliche Tare zu (G. 19.). 
Nicht blos die bei dem Betriebe der Sozietät thätigen, sondern alle 
WVerwaltungsbehörden und Beamten sind verpflichtet, den Zustand der versicherten 
Gebäude, zumal solcher, deren Werth nach der Erfahrung schnell abzunehmen 
pflegt, fortwährend im Auge zu behalten und bei eintretendem Verfall der Ge- 
bäude, oder anderer durch den Verlauf der Zeit erfolgenden Verminderung 
ihres Werthes sofort Anzeige zu machen, weil die Versicherungssumme niemals 
den wirklich noch vorhandenen Wereh der versicherten Gegenstände übersteigen 
und
	        
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