Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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und nur fuͤr letzteren Brandverguͤtigung gewaͤhrt werden darf. Die Provinzial- 
Direktion muß auf solche Anzeigen sofort eingehen und hat sie die Pflicht und 
das Recht, nach dem Befunde Verfügung zu treffen. 
K. 24. 
In der Regel kann Jeder die Versicherungssumme bis zu dem zulässigen 
Maximum erhöhen, oder auch bis zu einem willkürlichen Minderbetrage herunter- 
setzen lassen. 
Jedoch findet in den Fällen des F. 11. die Heruntersetzung der Ver- 
sicherungssumme ohne die ausdrückliche Einwilligung der dort bezeichneten 
Hypothekengläubiger und Realberechtigten nicht statt. Derjenigen nothwendigen 
Herabsetzung der Versicherungssumme, oder der gänzlichen Entlassung des Ge- 
bäudes aus der Sozietät, welche daraus folgt, daß etwa der Werth des durch 
Feuer zerstörbaren oder unbrauchbar zu machenden Theils des versicherten Ge- 
baudes, oder das darnach oder sonst zulässige Maximum nicht mehr die Höhe 
der bisherigen Versicherungssumme erreicht (9#. 18. 19. 23.), oder daß der 
Eigenthümer grobe Fahrlässigkeit bei der Handhabung mit Feuer und Licht 
verschuldet, oder durch gänzliches Verlassen die Gebäude dem Verderben Preis 
giebt, oder daß endlich von dem Besitzer die Beiträge entweder gar nicht, oder 
nicht zu dem vollen Versicherungsbetrage zu erlangen sind (G. 25.), muß sich 
aber ein Jeder unterwerfen, und es steht dagegen also auch den Hypotheken- 
gläubigern und sonstigen Interessenten kein Widerspruchsrecht zu; jedoch soll 
davon denjenigen Hypothekengläubigern, welche im Kataster vermerkt sind, von 
Amtswegen Kenntniß gegeben werden und sieht es denselben frei, wenn Asso- 
ziaten wegen Nichtbezahlung der Beiträge zum Austritt aus der Sogzietät ge- 
nöthigt werden, für die richlige Zahlung dieser Beiträge einzutreten, in welchem 
Falle sie die Rechte des Assoziaten bezüglich der Brandbonifikation erlangen. 
V. Beiträge der Interessenten und deren Klassifikation. 
* 
Die von den Theilnehmern zu leistenden Beiträge werden halbjährlich 
am 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres postnumerando mit genauer Be- 
stimmung der dußersten Fristen zur Einzahlung, die an die Ortserheber für 
Abgaben (F. 86.) gegen deren Quittung zu leisten ist, ausgeschrieben, dergestalt, 
daß die nach Ablauf der in dem Ausschreiben festgesetzten dußersten Fis annoch 
verbliebenen Rückstände ohne weitere Berwarnung des Restanten und ohne alle 
Nachsicht erekutivisch beigetrieben werden. 
Wenn der Beitrag auch auf diesem Wege nicht erlangt werden kann, 
so tritt die nothwendige Entlassung aus der Sozietät (F. 24.) ein, mit Vor- 
behalt des Realanspruchs an das Grundstück wegen des verbliebenen Restes. 
Die Auflöôsung des Vertrages für den Fall der verabsäumten rechtzeitigen 
Zahlung der Beiträge kann iädech nur gegen die nach Emanation des revidirten 
Reglements Beitretenden stattfinden. 
Jahrgang 1882. Mi. 3648.) 85 Der
	        
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