Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Die Kreis-Feuersozietäts-Direktion hat das Resultat des Gutachtens der genann- 
ten Kommission dem Eigenthümer sogleich, damit der letztere, wenn er es nöchig 
findet, seine Rechte bei der Provinzlal-Feuersozietäts-Direktion vor deren Ent- 
scheidung näher ausführen könne, hiernächst aber auch die Entscheidung der 
Provinzial-Feuersozietäts-Direktion bekannt zu machen. 
g. 29. 
Ist der Eigenthümer mit der Bestimmung der Provinzial Feuersozietkte= 
Direktion zufrieden, so hat es dabei sein Bewenden. WMill er sich derselben 
aber nicht unterwerfen, so steht es ihm frei, auf seine Kosten die Untersuchung 
und Einforderung des pflichtmäßigen Gutachtens eines vereideten Baubeamten 
in zu bringen, als welchem die Sozietär sich zu unterwerfen gehal- 
ken ist. 
K. 30. 
Es kann jedoch die Provokation auf dieses Verfahren mit der Wirkung, 
daß das Resultat des Verfahrens, vom Anfange der Versicherungszeit an, als 
rechtsgültig betrachtet werde, nur innerhalb zehn Tage nach Bekanntmachung 
der Bestimmung der Provinzial-Direktion angebracht werden. Wenn solche 
später angebracht wird, so muß der Eigenthümer sich gefallen lassen, daß er 
vorerst nach der Bestimmung der Provinzial-Direktion klassisizirt und das ihm 
günstige Resultat des eingeleiteten Verfahrens erst mit der nächstfolgenden ordent- 
lichen Eintrittsperiode in Ausübung gebracht werde. Doch bleibt Sn auch unbe- 
nommen, bis zu eben diesem Zeitpunkte von der Versicherung ganz abzustehen. 
. 31. 
Das Beitragsverhältniß der vier Klassen wird dahin bestimmt, daß auf 
je Einen Silbergroschen, welcher in der ersien Klasse zu bezahlen ist, die zweite 
Klasse zwei Silbergroschen, die dritte vier Silbergroschen und die vierte sechs 
Silbergroschen beitragen muß. Kirchen und Thurmgebäude, sofern sie noch 
zum Gottesdienste gebraucht werden, zahlen nur die Hälfte des Beitrages der- 
jenigen Klasse, zu der sie nach ihrer Beschaffenheit gehbren. 
g. 32. 
Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhaͤltniß der ver- 
schiedenen Klassen sollen von zehn zu zehn Jahren, von der Publikation dieses 
Reglements an gerechnet, einer neuen Pruͤfung durch die Provinzialvertretung 
und das Resultat derselben Unserer Genehmigung unterworfen werden. 
VI. Bauliche Veränderungen während der Versicherungszeit. 
g. 33. 
Wenn während der Versicherungszeit in oder an einem Gebäude resp. 
Gehoͤfte irgend eine Veränderung (§. 9.) vorgehet, so ist der Versicherte ver- 
pflichtet, dem Kreis-Feuersozietaͤts-Direktor innerhalb des laufenden Halbjahres 
davon
	        
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