Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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vernichtet und demjenigen, welcher in einem brauchbaren Zustande geblieben ist, 
festzustellen. 
g. 39. 
Sie wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern vielmehr 
auf die vernichtete Quote des ganzen versicherten Objekts gerichtet, mithin da- 
durch ausgesprochen, welcher aliqguote Theil des Werthes, nach dem im F. 19. 
aufgestellten Gesichtspunkte beurtheilt, vernichtet worden. 
* 
Dabei dient die der Versicherung des Gebäudes zum Grunde liegende 
Ermittelung der siändischen Abschätzungskommission (W#. 16. 17.) oder die 
etwa vorhandene Taxe (H. 19.) des abgebrannten Gebäudes zur Grundlage, 
jedoch mit dem Vorbehalte, daß die etwa mangelnden Notizen duͤrch den Augen- 
schein, durch Zeugen oder sonst vervollständigt werden können. 
9. 41. 
Sobald ein Feuerschaden eingetreten ist, muß derselbe unter bestimmter 
Angabe, ob ein totaler oder partieller Brandschaden vorliegt, sofort dem Kreis- 
Feuersozietäts-Oirektor (F. 82.) angezeigt und von diesem die Besichtigung des 
Schadens ohne Aufenkhalt vorgenommen werden. Ueberzeugt sich derselbe, 
daß ein totaler oder partieller Schaden von geringer Bedemung vorliegt, so 
hat derselbe blos an Ort und Scelle eine Verhandlung aufzunehmen, wodurch 
dieses Resultat festgestellt wird. Handelt es sich aber von einer partiellen Be- 
schddigung, bei welcher der Kreis-Feuersozietts-Direktor es für nöthig erachtet, 
außer der Ortspolizeibehörde und den Ortsgerichten noch einen oder zwei 
Sachpverständige zur Schadenbesichtigung zuzuziehen, so müssen letztere, nachdem 
solche mit dem Gesichtspunkte, wonach ihr sachkundiges Urtheil begehrt wird, 
genau bekannt gemacht worden, die Abschätzung der Schadenquote sogleich an 
Ort und Scelle vornehmen und ihre Erklärung zu Protokoll geben. Die 
Provinzial-Direktion hat außerdem das Recht, die Abschatzungsverhandlung durch 
einen Baubeamten revidiren zu lassen, worauf mit Rücksicht auf dessen Gut- 
achten der Entschädigungebetrag durch die Provinzial-Direktion festgestellt wird. 
In allen diesen Fällen ist auch der Beschädigte selbst bei der Verhandlung zu- 
zuziehen und mit seiner Erklärung zu Prokokoll zu vernehmen. 
C. 42. 
Bei dieser Verhandlung muß, jedoch in getrennter Form, zugleich von 
Amtswegen Alles, was über die Enrstehung und erste Enrdeckung des Feuers, 
dessen Ausbreitung, die Daämpfung desselben, die zuerst angekommenen Spritzen 
und andere Löschungshülfe, und über sonstige, die Soziert nach Inhalt des 
egenwärtigen Reglements angehende Gegenstände bekannt ist, geschichtlich zu 
Perorol verzeichnet und jeder durch den Brand Beschädigte darüber, ob und 
wie hoch er sein Immobiliarvermögen und sein Mobiliar gegen Feuer versichert 
habe, umständlich vernommen werden. 
Die Abschätzungskosten, welche die nach §. 41. zugezogenen Sachverstän- 
digen zu fordern berechtigt sind, trägt die Sozietat. 
VIII.
	        
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