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F. 51.
Bei Totalschäden wird die ganze versicherte Summe vergütigt und auf
die etwaigen Ueberbleibsel (F. 37.) nichts in Abzug gebracht; vielmehr werden
Folche den Eigenthümer zu den Kosten der Schutkaufräumung und Planirung
erlassen.
g. 52.
Mit Ausnahme des zur Beseitigung einer weiteren Feuersgefahr noͤthi-
en Weg- und Aufraͤumens, worauf schleunigst zu halten, duͤrfen, vor erfolgter
Bestchtigung und Aufnahme des Brandschadens durch den Kreis-Feuersozietäts=
Direktor, die Materialien der abgebrannten oder eingerissenen Gebäude nicht bei
Seite geschafft, noch sonst verwendet, auch erwa noch stehende Gebäudetheile,
außer im Falle eines Gefahr drohenden Einsturzes, nicht abgetragen werden.
Zu letzterem Unternehmen ist unrer allen Umständen die Genchmigung der Orts-
polizeibehörde erforderlich.
Derjenige Versicherte, welcher dawider handelr und dadurch die Ermit-
telung, ob der Feuerschaden total oder partiell gewesen, oder die Abschätzung
der Schädenzuol- G. 39.) vereitelt, erleidet einen Abzug von dem vierten Theil
des festgestellten Entschädigungsbetrages.
g. 53.
Die Auszahlung der Verguͤtigungsgelder erfolgt, vorausgesetzt, daß dem
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abhaͤngig sind, in zwei Haͤlften. Die erste Haͤlfte ist, mit Ausnahme des im
9. 44. und 46. beruͤcksichtigten Falles, moͤglichst bald und in laͤngstens zwei
Monaten nach dem sich ereignenden Brandschaden aus dem eisernen Bestande
zu zahlen, die zweite Haͤlfte spaͤtestens sechs Wochen nach dem naͤchsten Ter-
mine der Beitragsausschreibung.
Im Fall der Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes nicht stattfindet,
erfolgt die Zahlung der Vergütigungsgelder auf einmal, spätestens sechs Wochen
nach dem nächsten Termine der Ausschreibung der Assekuranzbeiträge. So
lange es noch zweifelhaft ist, ob gegen. einen durch Brand beschädigten Ge-
baudebesitzer nicht eine gerichtliche Untersuchung wegen absichtlicher oder fahr-
lassiger Brandstiftung eingeleitet werden wird, kann der Auszahlung der Brand-
Bonifikation Anstand gegeben werden. Tritt aber außer diesem Falle eine un-
erechtfertigte Verzögerung der Zahlung ein, so ist bei deren Nachweise die Be-
horde, welche solche verschuldet hat, zu Zahlung von gesetzlichen Verzugszinsen
von dem Tage ab verhafter, wo die gehörig substankiirte Beschwerde bei der
Provinzial-DOirektion eingereicht worden ist.
F. 54.
Die Zahlung geschieht in der Regel an den Versicherten und darunter
ist allemal der Eigenkhümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, dergestalt,
daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das ver-
sicherte Gebäude steht oder gestanden hat, durch Veraäußerung, Vererbung u. s. w.
Jahrgang 1652. (Nr. 3659.) 86 auf