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auf einen anderen übergeht, damit zugleich alle, aus dem Versicherungsvertrage
entspringenden Rechte und Pflichten für übertragen geachtet werden.
K. 855.
Das Interesse der hypokhekarischen Gläubiger oder anderer Realberech=
tigten wird dabei nicht von Amtswegen Seitens der Sozietät beachter, son-
dern es bleibt jenen selbst überlassen, bei eintretendem Brandunfalle in Zeiten
den Arressschlag auf die Vergütigungssumme bei dem gehörigen Richter aus-
zuwirken.
g. 56.
Nur wenn und soweit ein solcher Arrestschlag vor geschehener Auszah-
lung der Vergütigungsgelder eintritt, ist die Sozierät verbunden, die Zahlung
zum gerichtlichen Depositorium zu leisten, wo dann die Interessenten das Wei-
tere unter sich abzumachen haben.
K. 57.
Kein Realgläubiger hat aber das Recht, aus den Brandvergütigungs-
geldern wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu verlangen, wenn
und soweit dieselben in die Wiederherstellung des versicherten Gebaudes ver-
wendet worden, oder diese Verwendung auch nur auf irgend eine gesetzmäßige
Weise vor dem Hypothekenrichter und nach dessen Ermessen zulänglich sicher
gestellt wird.
G. 58.
Stellt hingegen der Versicherte das Gebäude nicht wieder her, so hat es
bei den ordentlichen gesetzlichen Vorschriften, die sich zur Anwendung auf das
Verhältniß des Versicherten und seiner Realgläubiger eignen, sein Vovendee
Vom Tage der Festsetzung der Brandbonifikation durch die Sozietäts=
Direktion müssen bei solcher alle Ansprüche an die Sozietät binnen Jahresfrist
angemeldet werden.
IX. Folge des Brandunglücks in Bezug auf den Austritt des
Versicherten aus der Sozietät und auf die Wiederherstellung
des Gebäudes.
G. 59.
Wer ein Gebäude durch Brand gänzlich verliert, wird in Ansehung
desselben, ohne daß es dazu seiner Erklärung bedarf, als ein solcher angesehen,
der mit dem Eintritt des Brandes aus der Sozietät ausgetreten und nur noch
u allen Beiträgen des laufenden Halbjahres, in welchem der Brand stan
sarr, verpflichtet ist. Wenn er also mit dem wiederhergestellten Gebäude fer-
ner versichert bleiben will, so muß er sich von Neuem in die Sozietät auf-
nehmen lassen.
K. 60.