Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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g. 22. 
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: 
a) die Grundstücke am inneren Rande des Deiches dürfen drei Fuß breit 
von dessen Fuße ab weder beackert noch bepflanzt, sondern nur als Gräse- 
rei benutzt werden; 
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben 
oder sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwan- 
zig Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch Funda- 
mente zu neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Oeiche nicht ein- 
gegraben werden; 
) an jedem Borde der vom Verbande zu beaufsichtigenden Hauptgráben 
müssen zwei Futz unbeackert und mit dem Welderien verschont bleiben; 
d) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Bäume und 
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden; 
Te) die Eigenthümer der Grundstücke an den Hauptgräben müssen bei deren 
Räumung den Auswurf auf ihre Grundstücke aufnehmen und müssen 
den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, binnen vier Wochen 
nach der Räumung, wenn aber die Räumung vor der Erndte erfolgte, 
binnen vier Wochen nach der Erndte bis auf Eine Ruthe Entfernung 
vom Graben fortschaffen; aus besonderen Gründen kann der Deichhaupt- 
mann die Frist zur Fortschaffung des Grabenauswurfes abändern; 
1) Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge- 
nehmigung des Deichhauptmanns nicht angelegt oder veraudert werden. 
g. 23. 
Im Vorlande gelten folgende Beschraͤnkungen: 
jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen 
vom Stromufer und ebensoweit vorlängs des Oeichfußes das Auf- 
setzen und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, 
dem Merbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den 
Transport der Materialien über das Vorland unemgeltlich gefallen 
lassen, auch darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des ODeich- 
fußes nicht geackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden; 
b) Flügeldeiche, hochsiämmige Baume und sonsiige Anlagen sind im Vor- 
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der Konig- 
lichen Strompolize#-Behörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf 
schädliche Weise beschränken; 
0 auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorsprin- 
genden Landecken, welche die Irregularität des Flicbettes befördern 
würden, können von der Strompolizel-Behörde untersagt werden. 
Ausnahmen von den in den §#. 22. und 23. gegebenen Regeln können 
in einzelnen Fallen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung 
gestattet werden. 
S. 24.
	        
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