Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 641 — 
S. 70. 
Die gandfeuersozietäts, Kreiskommissten wird aus dem Landrathe ress. 
dem Kreis-Feuersozietäts -Direktor und aus Mitgliedern geblldet, welche die 
Kreisversammlung jedes Kreises zu zwei aus den assozlirten Ritterguksbesitzern 
und zu anderen zwei aus den Landgemeinden auf drei Jahre wählt. Von die- 
sen zwei Mitgliedern jedes Standes ist dasjenige, welches die meisten Stim- 
men hat, wirkliches Mitglied der Kommission, das zweite Stellvertreter, so daß 
die Kommission außer dem Landrath resp. Kreis- euersozietaͤts-- Direktor aus 
zwei wirklich fungirenden staͤndischen Mitgliedern besteht, die ebenso, wie deren 
Stellvertreter, nach drei Jahren ausscheiden, bei der alsdann zu veranlassenden 
neuen Wahl aber wieder gewaͤhlt werden koͤnnen. 
Sind in einem Kreise Rittergutsbesitzer gar nicht, oder in so geringer 
Zahl bei der Sozietät assoziirt, daß eine Auswahl schwierig wird, so fungiren 
die gewählten Rustlikalbesitzer allein. 
Bei eintretender Vermehrung der Geschäfte kann der Landrath resp. 
Kreis-Feuersozietts-Direktor auch die Stellvertreter ausnahmsweise in Thätig= 
keit setzen, sowie es auch zulässig ist, den Kreis in Bezirke zu theilen und für 
jeden solchen Bezirk eine besondere Kommission zu organisiren. 
F. 71. 
Rücksichtlich der Pflicht der Gewählten, die auf selbige gefallene Wahl 
Wunt gelten die bei anderen Kommunalämtern Platz greifenden gesetz- 
li 
ichen Bestimmungen und kann ein nach drei Jahren wieder Gewählter zur 
Annahme der Wahl für die nächsten drei Jahre nicht gezwungen werden. 
*mM 
Den Kommissionen liegt die Prüfung der Versicherungssummen resp. 
Fesistellung des Gebäudewerths, die Begutachtung der Einschätzung in die ver- 
schiedenen Klassen und aller Angelegenheiten ob, welche in Feuersozietäts-Sachen 
an selbige gebracht werden. 
XI. Geschäftsführung der Sozietät. 
F. 73. 
Von der Provinzial-Landfeuersozietäts= Direktion wird ein Hauptlager- 
buch, von der Kreisdirektion ein Kreislagerbuch, bei jedem Orte ein Ortslager- 
buch geführt. 
K. 74. 
Die Deklarationen der Assoziirten bilden diese Lagerbücher und werden 
daher vierfach dem Kreis-Landfeuersozietts -Direktor eingereicht. Dieser legt 
sie der vorbezeichneten Kreiskommission zur Prüfung resp. Begutachtung vor, 
und, damit versehen, überreicht er sie der Arooinzial-#ndseuersozseccheDiseprion 
zur Festsetzung, behält dann selbst ein Exemplar, theilt das zweite der Orts- 
(Nr. 3649.) behörde
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.