Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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behörde und das dritte dem Assoziirten mit, während das vierte bei der Pro- 
vinzial-Landfeuersozietäts-Direktion verbleibt. 
g. 75. 
Es ist nicht zulässig, eine abgegebene und approbirte Deklaration theil- 
weise abzudndern, insoweit nicht blos ein Abgang einzelner Gebäude in Folge 
Brand oder Abbruchs vorliegt. 
Wenn daher ein Assozlirter die Versicherungssumme erhöhen oder erniedri- 
gen, oder mit neu zugebauten Gebäuden seines Gehöftes zutreten will, so 
muß eine neue Deklarakion eingereicht, der Betrag der dlteren Deklaration im 
Lagerbuche ganz in Abgang und der Betrag der neuen nach erfolgter Festsetzung 
in Zugang gestellt werden, so daß in der Schlußrekapitulation des Ortslager- 
buches nicht mehrere Positionen vorkommen, als einzelne Assozürte vorhanden 
sind und die Rekapitulation zu jeder Zeit völlig abgeschlonen ist. 
F. 76. 
Damit aber immer vollkommene Uebereinsiimmung zwischen den Haupt- 
lagerbüchern und resp. Kreislagerbüchern erhalten werde, muß jeder Kreis- 
direktor halbjährlich an die Provinzial-Direkt#ion, nach den von letzterer vorge- 
schriebenen Schemas, Nachweisungen von den im abgelaufenen Halbjahre einge- 
tretenen Veränderungen in duplo einsenden. 
S. 77. 
Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietät oder sofortige Erhöhun 
einer Versicherungssumme, welche unter der im §. 12. angegebenen ausdrück- 
lichen Verpflichtung angebracht werden, können mit der ebendaselbst bezeichneren 
Wirkung in der Regel zu jeder Zeit an den Kreis-Landfeuersozietäts-Direktor 
elangen. 
3ucerer hat alsdann, wenn der Antrag dem gegenwärtigen Reglemem 
gemäß substantiirt oder das etwa Fehlende nachgeholt worden ist, ohne Anstand 
an die Provinzial-Landfeuersozietdts = Direktion zu berichten, von welcher die 
Genehmigung in einer besonderen Verfügung auszusprechen ist. Lediglich wäh-= 
rend der Zeit eines Krieges, d. h. von der Zeit der ergangenen Kriegserklarung 
oder von der Zeit an, wo die Heere ins Feld gerückt sind, bis zur erfolgten 
Bekanntmachung des Friedensschlusses, oder während eines ausgesprochenen 
Belagerungszustandes, werden weder Erhöhungen schon versicherter Gebäude, 
noch Versicherungen der schon vor dem Kriege vorhandenen, aber bis dahin bei 
der Sozietät nicht versicherten Gebäude, angenommen. 
S. 78. 
Wer aber sonst der Soziae mit dem nächst bevorstehenden Eintritts- 
termine als neuer Interessent beitreten oder von da ab seine Versicherungs-= 
summe erhöhen will, muß sein desfallsiges Gesuch wenigstens drei Monate vor 
diesem Termine an den Kreisdirektor gelangen lassen, damit das Geschäft mit 
Inbegriff der etwa nöthigen Berichtigung der Werthdeklara tion und der Klas- 
sifizirung vor Anfang des nächsten Eintrittstermins gänzlich abgeschlossen werden 
am,
	        
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