Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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kann, widrigenfalls die Wirkung des Vertrages bis zum Datum des Geneh- 
migungsreskripts der Provinzial-Landfeuersozietäts-Direktion verschoben bleibt. 
In beiden Fällen (9. 78. 79.) muß jedoch die schließliche Genehmigung 
binnen längstens drei Monaten nach der Anmeldung des Antrages erfolgen. 
S. 79. 
Die etwa nöthige Vervollständigung oder Revision der eingereichten Be- 
schreibungen oder etwaigen Taraufnahmen müssen übrigens ordentlicher Weise 
binnen längstens sechs WVochen vor Eintritt des Aufnahmektermins bewirkt und 
bis dahin überhaupt in den Kreisen alle Aufnahmegeschäfte, vollständig zur 
Genehmigung der Provinzial = Landfeuersozietäts = Direktion vorbereitet, abge- 
schlossen werden. 
§. 80. 
Bei bloßen Erhöhungen der Versicherungssummen kommt es darauf an, 
ob solche auf den Grund einer schon vorhandenen Taxe oder Beschreibung und 
des der letzteren angefügten Attestes zulässig sind und nachgesucht werden, oder 
ob es der erneuerten Genügung der Erfordernisse des §. 17. ff. bedarf. 
Im letzteren Falle findet die Vorschrift der SV. 78. und 79. statr; solche Er- 
höhungen aber, die blos auf den Grund schon vorhandener Dokumente zu be- 
wirken sind, ingleichen Heruntersetzungen der Versicherungssumme und gänzliche 
Löschungen sind mit Beobachtung der Vorschrift des §F. 75. bis drei Monate 
vor dem nächsten Ein= und Austrittstermine nachzusuchen. Wird diesen Be- 
stimmungen nicht genügt, so tritt die Herabsetzung der Versicherungssumme 
oder die Entlassung aus der Sozietaät erst mit dem So#uss= des nächstfolgenden 
Semesters ein, sofern alsdann der Antrag gehörig begründet sein sollte. 
Diejenigen Gebäude jedoch, welche elwa durch Sturm oder sonstige Er- 
eignisse niedergerissen worden, können indessen für das nächstfolgende Semester 
noch in Abgang gebracht werden, wenn die Anzeige davon spätestens bis zum 
10. des ersten Monats im folgenden Semester bei der Provinzial-Landfeuer- 
sozietckts-Direktion eingeht. 
In den stempelfreien Kündigungs= oder Löschungsamrägen sind die aus- 
scheidenden Gebaude genau zu bezeichnen und mussen solche in zwei gleichlau- 
tenden Exemplaren dem Kreis-Feuersozietäks-Direktor übergeben werden, welcher 
das Duplikat mit dem Löschungsvermerk versehen zurückgiebt. 
g. 81. 
Spaͤtestens vier Wochen vor dem Ein-- und Austrittstermine müssen alle 
Berichte, Anträge und Beschreibungen oder Taxen, welche die Kreisdirektoren 
einzureichen haben, sowohl was die Eintragungen, als was die Löschungen be- 
trifft, in den Händen der Provinzial-Landfeuersozietäts-Direktion sein. 
Die letztere muß dann vor allen Dingen diejenigen einzelnen Geschafte, 
bei denen sich Erinnerungen und Bedenken finden, die noch vor dem nachsten 
Ein= und Austrittstermine zu erledigen sind, schleumgst herausheben und des- 
halb das Nöthige verfügen. 
(Nr. 3649.) K. 82.
	        
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