Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 644 — 
§. 82. 
Bei entstehenden Brandunfallen sind die Ortspolizeibehörden verpflich- 
tet, dem Kreis-Landfeuersozietäts -Direktor längstens binnen vierundzwanzig 
Stunden nach Dämpfung des Feuers von demselben, mit Bezeichnung der 
Nummern im Kataster, Nachricht zu geben. (G. 41.) 
§. 83. 
Der Kreis-Landfeuersozietäts-Direktor muß, sobald die Schadenaufnahme 
nach §. 41. bewirkt worden ist, letztere an die Provinzial-Direktion innerhalb 
längstens vier Wochen nach dem eingetretenen Brandschaden einsenden. 
. 84. 
Werden diese Fristen (&#. 82. 83.) verabsäumt und wird eine solche Ver- 
absäumung auch nicht etwa durch Naturereignisse, z. B. Ueberschwemmung, 
tiefen Schnee und dergleichen gerechtfertigt, oder finden sich gegen die Schaden- 
aufnahme Seitens der Provinzial-Landfeuersozietäts -Oirektion wesentliche Er- 
innerungen, denen noch nicht zu gehdriger Zeit vor Eintritt der ersten reglements- 
mäßigen ZJahlungsfrist (G. 53.) abgeholfen werden kann, so ist der Saumige 
für die etwa daraus entstehenden nachtheiligen Folgen verhaftet und überdem 
nach Umständen in eine zur Sozietätskasse fließende Ordnungsstrafe von Ein 
bis zwanzig Thalern verfallen. 
  
K. 865. 
Zur Einhebung der Feuersozietäts-Beiträge erfolgt die Veranlagung und 
Fesistellung halbjährlich nach Maaßgabe der 99. 25. und 26., unter Hinzurech- 
nung eines verhältnißmäßigen Theils der Verwaltungskosten, von der Provin- 
zial-Oirertion, welche davon die Kreisdirekroren zur weiteren Zahlungsauffor- 
erung an die Ortschaften und zur Einziehungsanweisung an die Kreisrendamen 
benachrichtigt. 
Der Kreis-Landfeuersozietats-Direkkor stellt nach dem jedesmaligen Aus- 
schreiben und nach dem Kreiskataster die Heberolle zusammen und reicht solche 
der Provinzial-Direktion ein, welche dieselbe als richtig und mit dem Haupt- 
lagerbuche übereinstimmend zu beglaubigen, alsdann aber an den Kreisdirektor 
Behufs Aushändigung an den Kreisrendanten zurückzusenden hat. 
§. 86. 
Die Feuersozietäts -Beiträge werden jeden Orts in der Art, wie es bei 
öffentlichen Steuern üblich ist, kolligirt und in folle an den Kreisrendanten 
abgeliefert; wer solches bei den öffentlichen Steuern zu bewirken schuldig ist, 
hak diese Mlicht auch Rücksichts der Feuersozietäts-Beiträge zu erfüllen. 
§. 87. 
Die Kassengeschäfte sind so zu betreiben, daß alle Geldsendungen zwi- 
schen der Hauptkasse und den Kreis-Kassenrezepturen möglichst vermieden, die 
er
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.