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der ersteren obliegenden Zahlungen auf die letzteren angewiesen und demnach
von den letzteren an die erstere, so viel irgend thunlich, nur Quittungen uͤber
die auf Anweisung geleisteten Zahlungen statt baren Geldes eingesandt werden.
5. 88.
Zu diesem Zweck kann die Provinzial-Direktion auf die einzelnen Land-
Feuersozietäts-Kassenrezepturen nicht blos solche Zahlungen amweisen, die im
Kreise, sondern auch solche, die an benachbarte Kreise zu leisten sind.
K. 89.
Als bloße Einnahmekassen leisten überhaupt die Kreisrezepturen alle Aus-
zahlungen ihrerseits nur im Namen und für Rechnung der Hauptkasse auf all-
geneine oder besondere Anweisung der Provinzial-DOirektion; sie müssen also
berall lediglich die Disposstion der letzteren über die bei ihnen vereinnahmten
Gelder, es sei z assignirten Zahlungen oder zur Einsendung an die Hauptkasse,
abwarten und befolgen.
Längstens sechs Monate nach Neujahr reicht der Kreisrendant die erle-
digten Heberollen der Ausschreibungen des vorhergegangenen Jahres dem Pro-
vinzial-Landfeuersozietäts-Direktor ein, von welchem das Zeugniß der richtigen
Ablieferung der nach solchen eingezogenen Beiträge ertheilt wird.
F. 90.
Der Provinzial-Landfeuersogieräts-Oirekzion liegt ob, bei ihren Dis-
posi#tionen dahin zu sehen, daß bei keinem Kreisrendanten ein zu großer Bestand
erwachsen könne.
Reste dürfen nicht geduldet werden. Schumige Beitragspflichtige sind
von dem Kreisrendanten dem Landrath als Kreis-Feuersozietäts -Direktor an-
uzeigen, welcher die Rückstände bei eigner Verhaftung auf jede gesetzliche Weise
erbeizuschaffen hat.
S. 91.
Die Provinzial-Landfeuersozietkts= oder Haupt-Institutenkasse G. 64.)
hingegen legt alljährlich eine förmliche und vollständige Rechnung ab.
F. 92.
Diese wird von der Provinzial-Land-Feuersozietäts-Direktion unter Zu-
ziehung eines vom Landtage zu erwählenden, aus drei Mitgliedern bestehenden
ständischen Ausschusses revidirt, abgenommen und dechargirt. Bei diesem Ge-
schäft gehört es insbesondere jur Piücht des Ausschusses, alle Verwaltungs=
ergebnisse sorgfaltig zu sammeln und zusammenzustellen, auf solche Weise von
dem jedesmaligen Zustande der Sozietät einen klaren Ueberblick zu gewinnen
und auf etwa vorgefundene Mängel aufmerksam zu machen.
Die Wahl des ständischen Ausschusses, zu welchem für den Behinde-
rungsfall ebensoviel Stellvertreter als Mitglieder gewählt werden, erfolgt auf
Jahrgong 1832. (Nr. 3619.) 87 die