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die Dauer von einem Landtage zum anderen. Die Mitglieder des zur Rech-
nungsabnahme bestimmten Ausschusses sowie die Stellvertreter muͤssen Asso-
iaten sein und bekommen, wenn sie von dem Oberpraͤsidenten resp. Provinzial-
kand-gFeuersozieräks-Direklor Behufs der Feuersozietats -Angelegenheiten einbe-
rufen werden, zwei Thaler Tagegelder und an Reisegeld Einen Thaler pro Meile
für den Landweg, für die auf Eisenbahnen zurückgelegten Reisen pro Meile
zwanzig Silbergroschen.
Auf den Grund des Redvisionsprotokolles muß die Provinzial-Land-
Feuersozietäts-Orektion alljährlich den summarischen Inhalt der Rechnungen
selbst in einer für die Interessenten übersichtlichen Form durch die Amtsblälter
zur öffentlichen Kenntnit bringen und eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung
an das Ministerium des Innern einsenden.
g. 93
Zur Justifikation der Kasseneinnahme dient Folgendes:
a) Das Soll der Beitraͤge incl. der Verwaltungskosten (F. 85.) wird
durch die Heberollen (F. 85.) und die Ausschreiben der Provinzial-Land-
Feuersozietäts-Direktion belegt;
b) von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe eines Halbjahres ein-
treten und resp. ihre Versicherungs summe erhöhen lassen, oder welche
Strafbeiträge zu entrichten oder Beitragserhöhungen nachzuzahlen ver-
pflichtet sind, hat die Provinzial-Feuersozietats-Direktion eine besondere
Designation, oder aber ein Attest, daß Tagang dieser Art nicht stattge-
funden habe, zum Rechnungsbelage auszufertigen;
P) etwanige außerordentliche Einnahmen (z3. B. aus 9. 34. 46. 47.) werden
* die usgefertigte Vereinnahmungsordre der Provinzial-Direktion
elegt; un
4) wenn wider Erwarten Beiträge im Rückstande bleiben, so sind solche
Reste durch besondere Akteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden
sollten, durch besondere Niederschlagungsordres der Provinzlal-Direktion
nachzuweisen.
g. 94.
Bei der Ausgabe ist die Hauptpost „an bezahlten Brandvergütigungsgel-
dern“ durch förmlich ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp. Zahlungsordres
der Provinzial-Direktion, ingleichen durch gehörige Quittungen der Empfänger
zu justifiziren. Die fesistehenden Verwaltungsausgaben werden durch die ge-
gehörig genehmigten Etats und durch kassemmnäßige Anweisungen und Qutttun-
gen justiftzirt.
Die Tantiemen der Kreisrendanten werden hingegen durch einen von der
Provinzial-Direktion zu ertheilenden Nachweis der Katastersummen jedes Krei-
ses justifizirt.
S. 95.