Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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die Dauer von einem Landtage zum anderen. Die Mitglieder des zur Rech- 
nungsabnahme bestimmten Ausschusses sowie die Stellvertreter muͤssen Asso- 
iaten sein und bekommen, wenn sie von dem Oberpraͤsidenten resp. Provinzial- 
kand-gFeuersozieräks-Direklor Behufs der Feuersozietats -Angelegenheiten einbe- 
rufen werden, zwei Thaler Tagegelder und an Reisegeld Einen Thaler pro Meile 
für den Landweg, für die auf Eisenbahnen zurückgelegten Reisen pro Meile 
zwanzig Silbergroschen. 
Auf den Grund des Redvisionsprotokolles muß die Provinzial-Land- 
Feuersozietäts-Orektion alljährlich den summarischen Inhalt der Rechnungen 
selbst in einer für die Interessenten übersichtlichen Form durch die Amtsblälter 
zur öffentlichen Kenntnit bringen und eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung 
an das Ministerium des Innern einsenden. 
g. 93 
Zur Justifikation der Kasseneinnahme dient Folgendes: 
a) Das Soll der Beitraͤge incl. der Verwaltungskosten (F. 85.) wird 
durch die Heberollen (F. 85.) und die Ausschreiben der Provinzial-Land- 
Feuersozietäts-Direktion belegt; 
b) von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe eines Halbjahres ein- 
treten und resp. ihre Versicherungs summe erhöhen lassen, oder welche 
Strafbeiträge zu entrichten oder Beitragserhöhungen nachzuzahlen ver- 
pflichtet sind, hat die Provinzial-Feuersozietats-Direktion eine besondere 
Designation, oder aber ein Attest, daß Tagang dieser Art nicht stattge- 
funden habe, zum Rechnungsbelage auszufertigen; 
P) etwanige außerordentliche Einnahmen (z3. B. aus 9. 34. 46. 47.) werden 
* die usgefertigte Vereinnahmungsordre der Provinzial-Direktion 
elegt; un 
4) wenn wider Erwarten Beiträge im Rückstande bleiben, so sind solche 
Reste durch besondere Akteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden 
sollten, durch besondere Niederschlagungsordres der Provinzlal-Direktion 
nachzuweisen. 
g. 94. 
Bei der Ausgabe ist die Hauptpost „an bezahlten Brandvergütigungsgel- 
dern“ durch förmlich ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp. Zahlungsordres 
der Provinzial-Direktion, ingleichen durch gehörige Quittungen der Empfänger 
zu justifiziren. Die fesistehenden Verwaltungsausgaben werden durch die ge- 
gehörig genehmigten Etats und durch kassemmnäßige Anweisungen und Qutttun- 
gen justiftzirt. 
Die Tantiemen der Kreisrendanten werden hingegen durch einen von der 
Provinzial-Direktion zu ertheilenden Nachweis der Katastersummen jedes Krei- 
ses justifizirt. 
S. 95.
	        
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