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S. 95.
Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schadenaufnahmen, bei
den von Amtswegen stattfindenden Revisionen und ähnlichen Gelegenheiten vor-
fallen, oder auch auf Prämien und dergleichen verwandt werden, approbirt,
soweit sich solche auf das gegenwärtige Reglement gründen, die Provinzial-
Landfeuersoziefäks-Direktion, und gilt hierbei als Regel, daß Staars= und
Kommunalbeamte, soweit sie nicht unentgeltlich zu fungiren und zu reisen ver-
pflichtet sind, an Diä#ten und Reisekosten nach denselben Sätzen remunerirt wer-
den, die ihnen bei ähnlichen Geschäften für öffentliche Rechnung aus Staats-
kassen zukommen würden.
Die Gebühren und Reisekosten der Handwerksmeister werden von der
Provinzial-Direktion nach angemessenen Sätzen besonders geregelt und festgesetzt
werden. Zu etwaigen Generalkosten, die sich auf das gegenwärtige Reglement
nicht gründen, muß die Genehmigung des Ministerii des Innern eingeholt
werden.
S. 96.
Um die Uebersicht aller, das Feuersozietätswesen betreffenden Daten zu
erleichtern, müssen alle Jahresrechnungen nach folgender Form angelegt werden:
1) Bei der Einnahme sind die Beiträge in dem ersten Einnahmetitel für
jede Klasse abgesondert und bei jeder mit Angabe der Generalsumme
der die betreffende Klasse konstituirenden Versicherungskapitalien und
des für die Abtheilung reglementsmäßig siattfindenden Prozentsatzes in
Rechnung zu siellen; und
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabetitel, an bezahlten Brand=
Vergütigungsgeldern, jeder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt
und in besonderen Kolonnen vorn die Versccherungssumne des Gebäudes
nachgewiesen, die Beitragsklasse, zu der es gehört, bezeichnet und die Quote
der stategefundenen Beschädigung CG. 39.) vermerkt werden.
g. 97.
So lange die Provinzial-Landfeuersozietdts -Kasse bei der Königlichen
Haupt-Insticutenkasse verwaltet wird, erfolgen die ordentlichen und außerordent-
lichen Revisionen der ersteren zu der Revisionszeit der letzteren.
K. 98.
Besondere Revisionen der Kreisrezepturen in Bezug der Feuersozietäts=
Gelder bedarf es ebenfalls nicht, insofern die Kreis-Steuereinnehmer zugleich
die Feuersozietäts-Rendanten sind, deren Funktionen nach den allgemeinen, über
das Kassenwesen ergangenen Bestimmungen beurtheilt und nach solchen ordent-
liche und außerordentliche Revisionen aller bei den Kreissteuerkassen verwalteten
Fonds abgehalten werden.
(Nr. 3649.) 877 Für