Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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S. 95. 
Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schadenaufnahmen, bei 
den von Amtswegen stattfindenden Revisionen und ähnlichen Gelegenheiten vor- 
fallen, oder auch auf Prämien und dergleichen verwandt werden, approbirt, 
soweit sich solche auf das gegenwärtige Reglement gründen, die Provinzial- 
Landfeuersoziefäks-Direktion, und gilt hierbei als Regel, daß Staars= und 
Kommunalbeamte, soweit sie nicht unentgeltlich zu fungiren und zu reisen ver- 
pflichtet sind, an Diä#ten und Reisekosten nach denselben Sätzen remunerirt wer- 
den, die ihnen bei ähnlichen Geschäften für öffentliche Rechnung aus Staats- 
kassen zukommen würden. 
Die Gebühren und Reisekosten der Handwerksmeister werden von der 
Provinzial-Direktion nach angemessenen Sätzen besonders geregelt und festgesetzt 
werden. Zu etwaigen Generalkosten, die sich auf das gegenwärtige Reglement 
nicht gründen, muß die Genehmigung des Ministerii des Innern eingeholt 
werden. 
S. 96. 
Um die Uebersicht aller, das Feuersozietätswesen betreffenden Daten zu 
erleichtern, müssen alle Jahresrechnungen nach folgender Form angelegt werden: 
1) Bei der Einnahme sind die Beiträge in dem ersten Einnahmetitel für 
jede Klasse abgesondert und bei jeder mit Angabe der Generalsumme 
der die betreffende Klasse konstituirenden Versicherungskapitalien und 
des für die Abtheilung reglementsmäßig siattfindenden Prozentsatzes in 
Rechnung zu siellen; und 
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabetitel, an bezahlten Brand= 
Vergütigungsgeldern, jeder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt 
und in besonderen Kolonnen vorn die Versccherungssumne des Gebäudes 
nachgewiesen, die Beitragsklasse, zu der es gehört, bezeichnet und die Quote 
der stategefundenen Beschädigung CG. 39.) vermerkt werden. 
g. 97. 
So lange die Provinzial-Landfeuersozietdts -Kasse bei der Königlichen 
Haupt-Insticutenkasse verwaltet wird, erfolgen die ordentlichen und außerordent- 
lichen Revisionen der ersteren zu der Revisionszeit der letzteren. 
K. 98. 
Besondere Revisionen der Kreisrezepturen in Bezug der Feuersozietäts= 
Gelder bedarf es ebenfalls nicht, insofern die Kreis-Steuereinnehmer zugleich 
die Feuersozietäts-Rendanten sind, deren Funktionen nach den allgemeinen, über 
das Kassenwesen ergangenen Bestimmungen beurtheilt und nach solchen ordent- 
liche und außerordentliche Revisionen aller bei den Kreissteuerkassen verwalteten 
Fonds abgehalten werden. 
(Nr. 3649.) 877 Für
	        
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