Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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nur die Wahl zwischen dem Wege des Rekurses und der Berufung auf eine 
schiedsrichterliche Entscheidung zu. Ist aber diese Wahl einmal getroffen und 
auf dem gewaͤhlten Wege bereits eine Entscheidung erfolgt, so kann hernach 
nicht wieder davon abgegangen werden. 
g. 103. 
Der Rekurs geht (nach F. 99.) an das Ministerium des Innern, dessen 
Entscheidung auf diesem Wege die endliche und rechtskraͤftige ist. Wer aber 
die schiedsrichterliche Entscheidung in Anspruch nehmen will, muß die Berufung 
darauf, binnen einer Praͤklusivfrist von sechs Wochen nach dem Empfange der 
Festsetzung der Provinzial-Landfeuersozietäts-Direktion, bei der letzteren anbringen. 
  
K. 104. 
Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens fallen zunächsi dem Ex- 
trahenten desselben zur Last, nach erfolgtem Spruche aber dem unterliegenden 
Theile. Wenn beide Theile Unrecht haben, so werden die Kosten von jedem 
Theile zur Hälfte getragen. Was jede Parthei zur Wahrnehmung ihrer In- 
teressen beim Schiedsgericht aufwendet, gehört nicht zu diesen Kosten. 
Die schiedsrichterliche Behörde soll aus drei Schiedsrichtern bestehen, wovon 
einer als Obmann fungirtk. Den ersten Schiedsrichter ernennt der mit der Sozietät in 
Streit befangene Interessent, und den zweiten der Kreisdirektor, beide aus der Zahl 
der mit Grundstücken angesessenen Einwohner des Kreises, dergestalt jedoch, 
daß dieselben bei der Provinzial-Landfeuersozietät assozürt, außer jedem nach 
den Gesetzen die Zeugnißglaubwürdigkeit beeinträchtigenden Verwandtschafts- 
verhältnisse, sowohl unter einander, als mit dem Provokanten, großjahrig und 
untadelhaften Rufes sein müssen. Den dritten Schiedsrichter, und zwar den- 
jenigen, welcher als Obmann eintritt, hat die Provinzial-Oirektion, und zwar 
lediglich aus der Zahl der in der Provinz mit Richtereigenschaft angestellten 
Justizbeamten zu ernennen, und diesem liegt die Protokollirung und Leitung der 
Verhandlung ob. 
  
K. 105. 
Diese Verhandlung muß, zur Vermeidung der Nichtigkeit, ergeben, daß 
beide Theile- mit ihren Gründen gehdrt worden und daß die Urkunden und 
Schriften, welche zur Sache gehören, vorgelegen haben. Auch muß das schieds- 
richterliche Urtel die Gründe der Entscheidung enthalten. 
Wer zur Vertretung der Interessen der Sozielät an dem Schiedsgerichte 
Theil zu nehmen hat, bestimmt der Provinzial-Direktor. 
K. 106. 
Den Spruch fällen die beiden ersten Schiedsrichter, der dritte tritt nur 
alsdann, wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereinigen können, 
als Obmann hinzu, um durch seine Stimme den Ausschlag zu geben. 
S. 107.
	        
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