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g. 24.
Die Eigenthuͤmer der eingedeichten Grundstuͤcke und Vorlaͤnder sind ver-
pflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den zu den
Schug= und Meliorations-Anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen
Vergütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Materialien
an Sand, Lehm, Rasen 2c. gegen Ersatz des durch die Fortnahme derselben
ihnen entstandenen Schadens zu überlassen.
F
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer
oder vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung
als nothwendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deich-
hauptmanns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst an-
legen und unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem
Berbande gegen Entschädigung überlassen.
S. 26.
Bei Feststellung der nach den §#. 241. und 25. zu gewährenden Ver-
gütung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen (G. 20.
des Deichgesetzes).
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu
bewirkender Abschätzung von dem Deichamte, oder in eiligen Fallen von dem
Deichhauptmann, vorbehaltlich der Genehmigung des Deichemen, interimistisch
festgesezt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist innerhalb vier
Wochen nach erfolgter Bekanmmachung des festgesetzten Betrages der Rechts-
weg zulässig. Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Re-
kurs an die Regierung einlegen.
Die Fortnahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird
durch die Eimwendungen gegen die vorlqsfig festgesetzte Entschädigung nicht
aufgehalten.
Vierter Abschnitt.
K. 27.
Der Deichverband ist dem Oberaufsichtsrecht des Staates unterworfen. arsschterente
Dieses Recht wird von der Königlichen Regierung in Merseburg als we, i
Landespolizei. Behörde und in höherer Instanz von dem Minister für die land- "
wirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts,
übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche nach W. 40. 140.
(N.. 3475.) 2* bis