Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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ausgebliebene Bauhandwerker aber nicht nur die dadurch entstehenden Mehr- 
kosten zahlen, sondern auch fuͤr allen Schaden haften, welcher durch seinen 
Ungehorsam etwa herbeigefuͤhrt werden moͤchte. 
S. 113. 
Jede Ortsobrigkeit ist verbunden, Auzeigen im Interesse der Assoziirten 
auf= oder entgegenzunehmen und weiter zu befördern, auch die in dem gegen- 
wärtigen Reglement vorgeschriebenen Akteste und Beglaubigungen, soweit sie 
nicht in der Sache selbst Bedenken hat, auszustellen und die zu ihrer desfall- 
sigen, Information etwa nöthigen Lakaluntersuchungen von Amtswegen vor- 
zunehmen. 
6. 114. 
Endlich soll auch jede öffentliche Behörde verpflichtet sein, der Provin- 
zial-Landfeuersozietäts-Direcion jede von derselben erbetene und zu ihrem (der 
requirirten Behörde) Geschäftskreise gehörige Auskunft, soweit nicht besondere 
hekliche Bedenken entgegenstehen, zu ertheilen. 
XIV. Prämien und Entschädigungen, welche die Sozietät 
gewähr! 
K. 115. 
Außer den eigentlichen Brandentschädigungsgeldern sollen bei Bränden 
auch noch Prämien angewiesen werden: 
1) Für die erste der von auswärts, d. h. von einer anderen Gemeinde oder 
Ortschaft her zur Hülfe gekommenen, mit Erfolg in ununterbrochener 
Thätigkeit gewesenen Feuerspritzen fünf Thaler, und für die zweite 
drei Thaler; desgleichen für den ersten und resp. zweiten Wasserzu- 
fuhrwagen die Hälfte der vorbemerkten Sätze; diese Spritzen und 
Wasserwagen müssen jedoch im brauchbaren Stande gewesen sein. 
Diese Prämien werden zur Hälfte an die Eigenthümer des Ge- 
spannes und zur anderen Hälfte an die Bedienungsmannschaften der 
Löschgeräthe gezahlt und darf der Antrag auf deren Bewilligung bei 
Verlust der MWaime nicht über vier Wochen nach dem Brande hinaus- 
geschoben werden; 
2) für besonders ausgezeichnete und verdienstliche Handlungen einzelner 
Individuen beim Feuerlöschen und Rekten und für sonst im Interesse 
der Sozietät bethätigte Wirksamkeit fünf bis fünfundzwanzig Thaler 
und sollen solche Handlungen bei ganz besonderer Verdienstlichkeit öffent- 
lich bekannt gemacht werden; 
3) für den oder die Entdecker eines Brandstifters nach Maaßgabe der 
Verdienstlichkeit bis zu Einhundert Thaler, sobald der Verbrecher burch 
(Nr. 3649.) ie 
 
	        
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