Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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die Angaben der That wirklich uͤberfuͤhrt und durch strafrechtliches Er- 
kemen für schuldig erkannt worden. 
S. 116. 
Werden bei dem Löschen eines Brandes Feuereimer verloren, so erfolgt 
der Ersatz des Werthes zur Zeit des Verlustes aus der Sozietätskasse. Der 
Nachweis des Verlustes beim Löschen muß von der Ortspolizeibehörde des 
Wohnorts desjenigen, der den Ersatz fordert, unter Angabe der obgewalteten 
besonderen Umstände, durch welche der Verlust gerechtferligt erscheint, gewissen- 
haft beglaubigt werden. " 
S. 117. 
Vorstehende Prämien und resp. Entschädigungen werden bezahlt, wenn 
in der durch Brand betroffenen Gemeinde auch nur Ein Gebäude bei der Pro- 
vinzial-Landfeuersozietät versichert ist, ohne darauf zu sehen, ob sich dieses 
oder die versicherten Gebäude in Feuersgefahr befunden haben, oder nicht. 
Gegeben Sanssouci, den 1. September 1852. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Für den Minister des Innern: 
v. Manteuffel. 
  
Nedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berli#s, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdmekerei. 
(#ochh 2 6r
	        
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