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Gesetz-Sammlung
für die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
Nr. 41. —
(Nr. 3050.) Newvidirtes Reglement für die Provinzial-Feuersozietct der Rheinprovinz, welches
an Stelle des Reglements vom 5. Januar 1836. tritt. Vom 1. Septem-
ber 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
haben in Folge der Anträge der Provinziallandtags-Versammlung der Rhein-
provinz auf mehrere Abänderungen und Ergänzungen des Reglements für die
Provinzial-Feuersoziet der Rheinprovinz vom 5. Januar 1836. das letztere
einer Revision unterworfen und an Stelle desselben das gegenwärtige reovidirte
Reglement zu erlassen beschlossen, und verordnen demnach, auf den Antrag
Unseres Ministers des Innern, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
F. 1.
Es soll für die ganze Rheinprovinz in derjenigen Begrenzung, welche
dieselbe als Oberpräsidialbezirk hat, fortan nur Eine bffentliche Sozietät besie-
hen, deren Zweck auf gegenseitige Versicherung von Gebäuden gegen Feuers-
gefahr gerichtet, und in welcher also die Gefahr dergestalt gemeinschaftlich über-
nommen ist, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechtsverhältniß eines
Versicherers und eines Versicherten befindet, als Versicherer jedoch nur mit
den ihm nach dem gegenwärtigen Gesetze pro rata seiner Versicherungs summe
obliegenden Beiträgen verhaftet ist.
F. 2.
Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der Provinzial-Feuersozietäts=
Angelegenheiten in der Rheinprovinz, die darauf bezügliche Korrespondenz zwi-
schen den Behörden und Mitgliedern der Sozietät, die amtlichen Mrest für
Jahrgang 1837. (Fr. 7650.) 88 die
Ausgegeben zu Berlin den 13. Oktober 1852.