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vinzial-Feuersozietaͤts- Direktion außer den sonstigen uͤblichen Klassensaͤtzen mit
ihren Besitzern uͤbereinkommt, und immer nur mit dem Vorbehalte, daß dieser
Direktion von Jahr zu Jahr freistehe, ein solches Vertragsverhaͤltniß drei Monate
vor Ablauf des Jahres aufzukuͤndigen, um eventuell uͤber neue Beitragssaͤtze
anderweitig uͤbereinzukommen.
K. 7.
Die Direktion ist jedoch auch rücksichtlich der in F. 6. genannten Ge-
bäude nicht verpflichret, in jedem Falle über die sonst üblichen Klassensätze G. 33.)
hinauszugehen, sondern kann nach Umständen die Vereinbarung auch innerhalb
der Grenzen der letztern treffen.
S. 8.
Jedes Gebaude muß einzeln, und also jedes abgesonderte Neben= oder
Hintergebäude besonders, versichert werden.
G. 9.
Ein und dasselbe Gebäude, sowie mehrere Gebäude, welche innerhalb
eines Gehöftes liegen, darf resp. dürfen nur bei Einer Sozietät versichert wer-
den. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nicht auf diejenigen in einzelnen
Landestheilen bestehevden oder noch zu errichtenden kleineren Privatvereine,
in welchen sich die Nachbarn untereinander bei einem Brandschaden durch Na-
tural-Prästationen gegen Bezahlung derselben unterstützen. Ausnahmsweise soll
eine Versicherung besonders werthvoller und feuergefährlicher Gebäude in zwei
oder mehreren Sozietäten, jedoch nur mit Genehmigung des Verwallungs-Aus-
schusses, zulässig sein.
Der Gesammtbetrag sämmtlicher Versicherungssummen darf aber die nach
K. 13. zulässige Höhe nicht übersteigen.
Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebäude, dieser Bestimmung
entgegen, noch anderswo versichert ist, so wird dasselbe nicht allein in den Ka-
tastern der Provinzial-Feuersozierät sofort gelöscht, sondern es ist auch der Eigen-
thümer im Falle eines Brandunglücks der ihm sonst aus derselben jukommerden
Brandvergütung verlustig, ohne daß gleichwohl seine Verbindlichkeit zu allen
Feuerkassenbeiträgen bis zum Ablauf des Jahres, in welchem die Ausschließung
erfolgt, eine Abänderung erleidel, und die Szietc ist überdem verpflichtet, den
Fall zur näheren Bestimmung darüber, ob Grund zur Kriminal-Untersuchung
wegen intendirten Betruges vorhanden ist, dem kompetenten Gerichte von Amts-
wegen anzuzeigen.
(Nr. 3650.) 88* III. Bei-