Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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III. Beitragspflichtigkeit der Theilnehmer. 
C. 10. 
Im Allgemeinen besieht für die Besitzer von Gebäuden keine Zwangs- 
pflicht, ihre Gebäude gegen Feuersgefahr zu versichern, sondern es hängt solches 
von ihrem freien Entschlusse ab. 
F. 11. 
Indessen soll fortan jeder Hypothekgläubiger, für dessen Forderung ein 
bei der Prooinzial-Feuerversicherungssoziekät versichertes Gebäude verhaftet ist, 
berechtigt sein, sein Hypothekenrecht im Feuersozietdls-Kataster vermerken zu 
lassen, und es ist alsdann die das Katasier führende Behörde nicht allein zu 
diesem Vermerk, sondern auch dazu verpflichtet, die geschehene Eintragung des- 
selben auf dem Schuldinstrumente selbst zu bescheinigen. 
Ein solcher Vermerk kann alsdann nicht anders gelöscht werden, als 
wenn der Beweis über geschehene Tilgung der Schuld, oder die ausdrückliche 
Einwilligung des Gläubigers beigebracht wird, und bis dahin ist in Beziehung 
auf ein solches verpfändetes Gebdude kein Austritt aus der rovinpial-Feuer, 
versicherungssozietät zulässig. Vermerke dieser Art sollen zugleich sekretirt, und 
die Kataster dürfen demnach nur solchen Personen vorgelegt werden, welche ein 
Interesse zur Einsicht nachweisen können. 
IV. Zeit des Ein= und Austritts. 
F. 12. 
Der Eintritt in die Sozietät mit den davon abhängenden rechllichen 
Wirkungen, sowie eine Erhöhung der Versicherungssumme, soweit solche sonst 
zuldssig isi G. 26.), sindet regelmäßig, und wenn nicht ein Anderes ausdrücklich 
im Antrag gebracht wird, nur einmal jährlich, nämlich mit dem Tagesbeginn 
des 1. Januar jeden Jahres statt; doch isi Beides auch zu jeder anderen Zeit, 
Sonn= und Feiertage ausgenommen, verstattet, wenn darum unter der Ver- 
pflichtung, alle Beiträge, sowohl die ordentlichen als die außerordentlichen, von 
dem Anfange desjenigen Monats ab, in welchem die Versicherung eintreten soll, 
zu zahlen, nachgesucht wird. 
Die rechtliche Wirkung des Vertrages beginnt in diesem Falle nach den 
darüber im §F. 86. enthaltenen Bestimmungen. 
Auch der Austritt aus der Sozietaäk oder die Ermäßigung der Versiche- 
rungssumme, soweit solches sonst zulaässig (P. 11. und 26.), kann zu jeder 
Zeit, Sonn= und Feiertage ausgenommen, stattfinden und hört dann, um Falle 
des Austrikts, die rechtliche Wirkung des Vertrages mit dem Tage auf, wol- 
chen der Abmeldende beantragt hat und in dem Genehmigungsreskripte der 
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