Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Direktion zu bezeichnen ist, im Falle der bloßen Ermäßigung der Versicherungs- 
summe aber erst mit Ablauf des letzten Dezembertages des laufenden Jahres. 
Die Beiträge, sowohl die ordenrlichen als außerordemlichen, müssen in 
beiden Fällen unverkürzt für das ganze Jahr entrichret werden. 
Für alle nach dem 1. Dezember für den Jahresschluß angemeldeten 
Austritte oder Ermäßigungen bleibt aber die Verpflichtung, den Beltrag auch 
noch für das nächste Jahr vollaus zu entrichten. 
V. Höhe der Versicherungssumme. 
S. 13. 
Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth derjenigen Theile 
des versicherten Gebäudes, welche durch Feuer zerstört oder beschädigt werden 
können, niemals übersieigen. 
g. 14. 
Mit Beobachtung dieser Beschränkung (F. 13.) hängt aber die Bestim- 
mung der Summe, auf welche ein Gebäudebesitzer bei der Sozielat Versiche- 
rung nehmen will, von ihm selbsi ab; nur muß diese Summe in Beträgen, die 
durch die Zahl „zehn“ theilbar sind, abgerundet und in Preußisch Kurant erth 
ausgedrückt sein. 
*i 
Der im H. 13. angeordneten Beschränkung ist fortan auch Jeder, der seine 
Gebäude anderswo als bei der Provinzial-Feuersozietät versichern läßt, unter- 
worfen, dergestalt, daß jede höhere Versicherung unzulässig ist. Die Feststellung 
der hochsten zulässigen Versicherungssumme muß evemtell nach denselben Grund- 
sätzen und in derselben Form, wie im Falle einer Assoziation bei der Provin- 
zial-Feuerversicherungssozietät, erfolgen. 
S. 16. 
Eine förmliche Taxe des durch Feuer zerstörbaren Theils der zu ver- 
sichernden Gebäude wird in der Regel nicht erfordert, sondern es genügt an 
einer möglichst genauen und getreuen Beschreibung eines jeden einzelnen Gebäu= 
des, welches versichert werden soll. 
S. 17. 
Damit aber diese Beschreibungen zweckmäßig und gleichförmig werden, 
müssen sie in die vorgeschriebenen Schemata eingetragen, und diese Formulare 
durch den Bürgermeister jedem Interessenten auf Begehr, nebst so vielen leer 
Oir. 3050) ge-
	        
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