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gelassenen und zur Ausfüllung geeigneten Schematen, als er bedarf, auf Kosten
er Sozietät gratis zugestellt, oder aber darnach auf antrogbes Interessenten
und nach dessen Angaben die nöthigen Schemata durch den Bürgermeister selbst
ausgefüllt werden.
S. 18.
Die Beschreibung jedes Gebäudes muß in zwei Erxemplaren von dem
Besitzer in gesetzlicher Form vollzogen, diese Vollziehung von dem Bürgermeister
beglaubigt und zugleich von letzterem das pflichtmaßige Artest beigefügt sein,
daß die Beschreibung nichts enthalte, was ihm als wahrheitswidrig bekannt
wäre, auch die in der letzten Kolumne derselben begehrte Versicherungssumme
den muthmaßlichen Werth des Gebäudes nach den im F. 20. aufgestellten Be-
griffen nicht übersteige.
g. 19.
Nur wenn der Buͤrgermeister dieses Attest zu ertheilen Bedenken traͤgt,
und der Eigenthümer des Gebäudes auf dessen Vorhaltung die Versicherungs-
summe nicht soweit, daß demselben kein Bedenken weiter übrig bleibt, herabzu-
setzen gemeint ist, tritt die Norhwendigkeit einer Taxirung des Gebäudes ein.
g. 20.
In solchem Falle muß auf Kosten des Eigenthuͤmers von einem ver-
eideten Baubeamten mit kunstmäßiger Genauigkeit unter Zuziehung des Bürger-
meisters eine foͤrmliche Taxe zu dem Zwecke und aus dem Gesichtspunkte auf-
genommen werden, daß dadurch, mit Ruͤcksicht auf die oͤrtlichen Materialien-
preise und billiger Beruͤcksichtigung des geringeren Preises derjenigen Fuhren,
Handreichungen und anderer, keine technische Kunstfertigkeit erfordernden, bau-
lichen Arbeiten, die der Eigenthuͤmer mit seinem Hauswesen selbst bestreiten
kann, der dermalige Werth derjenigen in dem Gebaͤude enthaltenen Baumate-
rialien und Bauarbeiten festgestellt werden, welche verbrennlich oder sonst der
Zerstörung oder Beschädigung durch Fener ausgesegte sind, also mit Ausschluß
alles dessen, was nicht durch Feuer verletzt werden kann. Der dermalige Werth
der Bauarbeiten ergiebt sich bei Gebäuden, die nicht mehr völlig in baulichem
Zustande sind, dadurch, daß deren nach vorstehenden Bestimmungen festgestellter
Werth in demselben Verhältniß reduzirt wird, in welchem der Materialienwerth
in dein vorgefundenen Zustande zu demjenigen Werthe steht, den die Baumate-
rialien im völlig guren Zustande haben würden.
g.
Die Taxe muß in einer runden, d. h. durch zehn theilbaren Summe
Preußischen Silberkurants abgeschlossen und in doppelter Ausfertigung von dem
taxirenden Baubeamten selbst vollzogen werden; uͤber die dadurch festgestellte
Werthsumme hinaus ist schlechterdings keine Feuerversicherung statthaft.