Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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gelassenen und zur Ausfüllung geeigneten Schematen, als er bedarf, auf Kosten 
er Sozietät gratis zugestellt, oder aber darnach auf antrogbes Interessenten 
und nach dessen Angaben die nöthigen Schemata durch den Bürgermeister selbst 
ausgefüllt werden. 
S. 18. 
Die Beschreibung jedes Gebäudes muß in zwei Erxemplaren von dem 
Besitzer in gesetzlicher Form vollzogen, diese Vollziehung von dem Bürgermeister 
beglaubigt und zugleich von letzterem das pflichtmaßige Artest beigefügt sein, 
daß die Beschreibung nichts enthalte, was ihm als wahrheitswidrig bekannt 
wäre, auch die in der letzten Kolumne derselben begehrte Versicherungssumme 
den muthmaßlichen Werth des Gebäudes nach den im F. 20. aufgestellten Be- 
griffen nicht übersteige. 
g. 19. 
Nur wenn der Buͤrgermeister dieses Attest zu ertheilen Bedenken traͤgt, 
und der Eigenthümer des Gebäudes auf dessen Vorhaltung die Versicherungs- 
summe nicht soweit, daß demselben kein Bedenken weiter übrig bleibt, herabzu- 
setzen gemeint ist, tritt die Norhwendigkeit einer Taxirung des Gebäudes ein. 
g. 20. 
In solchem Falle muß auf Kosten des Eigenthuͤmers von einem ver- 
eideten Baubeamten mit kunstmäßiger Genauigkeit unter Zuziehung des Bürger- 
meisters eine foͤrmliche Taxe zu dem Zwecke und aus dem Gesichtspunkte auf- 
genommen werden, daß dadurch, mit Ruͤcksicht auf die oͤrtlichen Materialien- 
preise und billiger Beruͤcksichtigung des geringeren Preises derjenigen Fuhren, 
Handreichungen und anderer, keine technische Kunstfertigkeit erfordernden, bau- 
lichen Arbeiten, die der Eigenthuͤmer mit seinem Hauswesen selbst bestreiten 
kann, der dermalige Werth derjenigen in dem Gebaͤude enthaltenen Baumate- 
rialien und Bauarbeiten festgestellt werden, welche verbrennlich oder sonst der 
Zerstörung oder Beschädigung durch Fener ausgesegte sind, also mit Ausschluß 
alles dessen, was nicht durch Feuer verletzt werden kann. Der dermalige Werth 
der Bauarbeiten ergiebt sich bei Gebäuden, die nicht mehr völlig in baulichem 
Zustande sind, dadurch, daß deren nach vorstehenden Bestimmungen festgestellter 
Werth in demselben Verhältniß reduzirt wird, in welchem der Materialienwerth 
in dein vorgefundenen Zustande zu demjenigen Werthe steht, den die Baumate- 
rialien im völlig guren Zustande haben würden. 
g. 
Die Taxe muß in einer runden, d. h. durch zehn theilbaren Summe 
Preußischen Silberkurants abgeschlossen und in doppelter Ausfertigung von dem 
taxirenden Baubeamten selbst vollzogen werden; uͤber die dadurch festgestellte 
Werthsumme hinaus ist schlechterdings keine Feuerversicherung statthaft.
	        
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