Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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g. 22. 
Sowohl bei der von dem Eigenthümer selbst nach 99. 13. bis 17. be- 
stimmten Versicherungssumme, als bei der Taxirung ist auch noch darauf zu 
achten, daß, wenn der Eigenthuͤmer des Gebaͤudes etwa freies Bauholz zu for- 
dern Befugniß hat, der Werth desselben außer Anschlag bleibe. 
Dagegen ist derjenige, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflichtet 
ist, zu jeder Heei berechtigt, solches besonders zu versichern; dies darf jedoch nur 
*ot derselben Versicherungsanstalt geschehen, bei welcher das Gebaude selbst 
assozürt ist. 
*'-s 
Uebrigens können so wenig die auf den Grund bloßer Gebäudebeschrei- 
bungen gewählten Versicherungssummen, als die blos zum Zweck der Feuer- 
versicherung aufgenommenen Taxen jemals zur Grundlage bei öffentlichen oder 
Gemeindeabgaben und Lasten angewendet und überhaupt wider den Willen der 
Gebäudebesitzer jemals zu andern fremdartigen Zwecken benutzt werden. 
* 
Regelmäßige periodische Reoisionen der Versicherungssummen oder Taxen, 
um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werths der 
versicherten Gebäude um Auge zu behalten, sind nicht erforderlich; die Sozietät 
hat aber jederzeit das Recht, Revisionen auf ihre Kosten vornehmen, von dem 
Eigenthümer neue Beschreibungen beibringen, und falls sich der Eigenthümer 
der von der Sozietät für nöthig erachteten Herabsetzung der Versicherungssumme 
weigert, eine Tare aufnehmen und dadurch das Maximum der versicherungs- 
fähig bleibenden Summe fesistellen zu lassen. Die Kosten der Taxe zahlt der 
unterliegende Theil. 
Alle mit den Feuersozietäts-Angelegenheiten beauftragten Beamten sind 
verpflichtet, beim Verfalle der Gebäude, zumal solcher, deren Werth nach der 
Erfahrung schnell abzunehmen pflege, *r besonderes Augenmerk darauf zu 
richten, daß die Versicherungssumme niemals den wirklich noch vorhandenen 
Wereh der versicherten Gegenstände merklich übersteige. 
Alle auf diese Weise als nöthig ermittelten Verminderungen treten in 
dem Augenblicke in Kraft, wo dieselben reglementsmäßig festgestellt worden 
sind. Gebäude, die auf den Abbruch verkauft worden, sind in ihrer Versiche- 
rung auf den Werth der übrig bleibenden Materialien zu beschränken. 
Gebäude, welche sich dem Zustande des gänzlichen Verfalles, der Unbe- 
wohnbarkeit, nähern, sind von der Versicherung sogleich auszuschließen, und bei 
noch nicht eingetretener Versicherung ist ihre Aufnahme in die Sozietät über- 
haupt so lange zu versagen, bis eine hinlängliche Reparatur den gedachten 
Mängeln abgeholfen haben wird. 
Die Versicherung solcher Gebaude, an denen polizeiwidrige Mängel, 
(Nr. 3650.) z. B.
	        
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