Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Die ordentlichen Beitraͤge werden nach gewissen Prozenten der fuͤr den- 
jenigen Zeitraum, auf welchen die Beitraͤge beziehen, katastrirten Versiche- 
rungssummen (99. 28. u. ff.) dem muthmaaßlichen alljaͤhrlichen Bedarf gemaͤß 
abgemessen und ein= für allemal festgestellt. Die außerordentlichen Belträge, 
welche nur von Zeit zu Zeit eintreten können, um zu decken, was etwa an dem 
wirklichen Bedarf der Provinzial-Feuersozietätskasse zur Bestreitung der vor- 
gekommenen Brandentschädigungen und sonstigen Obliegenheiten, nach Abrech- 
nung der Summe der ordentlichen Beiträge, noch fehlen möchte, werden nach 
einem leicht zu berechnenden Verhältniß des ordentlichen Beitrages (z. B. die 
Hälfte, ein Drittheil oder aber das Anderthalbfache, Doppelte desselben) je 
nach dem Bedürfnisse ausgeschrieben. Der ordentliche wie der augerordemlche 
Beitrag wird den Interessenten durch von den Steuererhebern auszugebende 
Steuerzettel bekannt gemacht. 
g. 28. 
Der ordentliche Beitrag ist praenumerando im Laufe des Monats 
Januar verfallen und gleich nach erhaltenem Steuerzettel G. 27.) zu zahlen. 
Zur Zahlung des außerordentlichen Beitrages bleibt dem Pflichtigen drei Mo- 
nate Frist vom Tage der Zustellung seines Steuerzettels. Gegen die Säumigen 
erfolgt die Beitreibung durch dieselben exekutioischen Mittel, welche für die of- 
fentlichen Abgaben vorgeschrieben sind. 
F. 29. 
Die Summe des ordentlichen Beitrages bestimmt sich für jedes versicherte 
Gebäude nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheit, Lage und 
Betzuns und dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuergefährlichkeir 
ehdrt. 
8 Es sollen namlich in der Provinzial-Feuerversicherungssozietät der Rhein- 
provinz, zunächst nach der Beschaffenheit der Gebäude, sieben Klassen stattfinden, 
und es gehören: 
Zur I. Klasse. 
Ganz masside Gebaude, deren Bauark, Dachdeckung, Lage und Be- 
nutzungsweise den geringsten Grad der Feuersgefahr darbieter. 
Zur II. Klasse. 
Massive Gebäude, welche nicht zur I. Klasse gehören; Gebäude i 
Pisebau und Gebäude von getrockneten Lehmsteinen ohne Fachwerk; Gebäude i 
Fachwerk mit Steinen ausgemauert. 
Dachbedeckung von Ziegel, Schiefer oder in sonstiger feuerfesten Art. 
Zur III. Klasse. 
Gebäude in Steinfachwerk mit Schieferbekleidung; Gebäude ganz oder 
theils in Lehmfachwerk mit vollständiger Schieferbekleidung oder vollständigem 
Mörtelbewurf; Gebäude in Fachwerk mit getrockneten Lehmsteinen ausgemauert. 
Dachbedeckung wie bei der vorhergehenden Klasse. 
Jahrgang 1882. (Nr. 3650.) 89 Zur
	        
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