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Zur IV. Klasse.
Theils massive, theils in Lehmfachwerk gebaute Gebaͤude, an welchen
dieses Fachwerk keinen vollstaͤndigen aͤußeren Moͤrtelbewurf oder keine vollstaͤn-
dige Schieferbekleidung hat.
Dachbedeckung wie bei der vorhergehenden Klasse.
Zur V. Klasse.
Gebäude von Holz oder von Holz und Lehm ohne allen oder mit nur
unvollständigem äußeren Mörtelbewurf oder Schieferbekleidung, mit Dachbe-
deckung wie in den vorhergehenden Klassen; Gebaude in der Bauart II. und
III. Klasse mit Holz oder Leinewand gedeckt; massive Gebäude, mit Stroh oder
Holz oder Leinewand gedeckt.
Zur VI. Klasse.
Gebäude in meisi massiver äußerer Bauart mit Strohdächern; Fachwerk-
gebaude, bei welchen das Dach aus vorschriftsmäßigen Lehmschindeln, oder der
größere Theil des Daches aus Ziegel, der kleinere Theil aber aus Stroh besteht.
Zur VII. Klasse.
Alle übrigen Gebäude mit Stroh-, Holz= oder Rohrdächern.
Jede dieser Klassen zerfällt aber noch in zwei Umerabtheilungen, A. und
B., und tritt die Abrheilung B. dann ein, wenn eine über das gewöhrliche
Maaß reichende Feuersgefahr entweder durch die Lage oder Benutzung eines
Gebäudes oder dessen innere und dußere bauliche Beschaffenheit, nach dem Er-
messen der Sozietätsdirektion, erkennbar ist. Auch können ausnahmsvwese
Gebéude, welche durch innere Bauark und Benutzungsweise eine außergewöhn-
lich geringe Feuersgefahr darbieten, in die nächstvorhergehende Klasse aufge-
nommen werden, wenn auf den Antrag des Versicherten und nach Anhbrung
der Direktion der Verwaltungsausschuß solches genehmigt.
S. 30.
Hiernach hat über die Klasse, in welche ein zur Versicherung angemel-
detes Gebäude gesiellt werden soll, auf das Gutachken des Bürgermeisters die
Provinzial-Feuersoziekät zu besiimmen. Der Bürgermeister hat dem Eigenthl-
mer das Resulkat seines Gutachtens sogleich, damit der letztere, wenn er #s
nöthig findet, seine Rechte bei der Provinzialdirektion vor deren Entscheidung
näher ausführen könne, hiernächst aber auch die Entscheidung der Provinzial-
Direktion bekannt zu machen. Bei dieser Begutachtung und resp. Entscheidung
dient die von dem Gebäude beigebrachte Beschreibung zur Grundlage, und
wenn etwa diese wider Vermuthen über irgend einen wesentlichen Umstand nickt
hinlängliche Auskunft gäbe, so kann solche von dem Eigenthümer selbst, oder
von dem Bürgermeister, oder sonst nach Gutfinden auf dem kürzesien Wege
erfordert werden. lrn