Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Herabsetzung der Beitragssätze nach Maaßgabe der Erfahrung nicht eher siatt- 
finden, als bis der eiserne Bestand angesammelt ist. 
VIII. Bauliche Veränderungen während der Versicherungszeit. 
K. 36. 
Wenn wöährend der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude eine 
Berinderung oder Anlage gemacht wird, welche die Feuersgefahr in dem 
Maaße erhöhet, daß solche grundsätzlich die Versetzung des versicherten Ge- 
budes in eine andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse nach sich ziehen 
würde, so ist der Versicherte verpflichtet, dem Bürgermeister binnen Monats- 
frist davon Anzeige zu machen und sich der aus den getroffenen baulichen 
Abänderungen reglementsmäßig etwa folgenden Beitragserhbhung zu unter- 
— Der Buͤrgermeister har über diese Anzeige eine Bescheinigung zu 
ertheilen. 
K. 37. 
Wird die Anzeige nicht in Monaksfrist geleistet, so muß der Versicherte 
den vierfachen Betrag der Oifferenz zwischen den geringeren Beiträgen, welche 
er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte entrichten müssen, als Strafe 
zur Provinzial-Feuersozietatskasse einzahlen. 
S. 38. 
Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Jahres an, in welchem 
die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Jahres, in welchem 
dieselbe nachträglich gemacht oder anderweitig die Endeckung der vorgenomme- 
nen Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum von fünf Jahren 
hinaus, berechnet. 
F. 39. 
Dagegen wird zwar die durch die Veränderung erhöhete Feuersgefahr 
von der Sozietät von Anfang an mit übernommen; es muß aber, wo eine 
Versetzung des Gebäudes in eine andere zu höheren Beiträgen verpflichtete 
Klasse eintritt, der höhere Beitrag vom Anfange des Jahres an, in welchem 
die Veränderung stattgefunden hat, noch außer den Strafbeiträgen (§# 37. 
und 38.) geleisiet werden. 
IX. Brandschadentare. 
S. 40. 
Bei jedem Brande ist die Entschädigung durch ein kontradiktorisches Ver- 
fahren festzustellen. — 
. 11.
	        
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