Herabsetzung der Beitragssätze nach Maaßgabe der Erfahrung nicht eher siatt-
finden, als bis der eiserne Bestand angesammelt ist.
VIII. Bauliche Veränderungen während der Versicherungszeit.
K. 36.
Wenn wöährend der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude eine
Berinderung oder Anlage gemacht wird, welche die Feuersgefahr in dem
Maaße erhöhet, daß solche grundsätzlich die Versetzung des versicherten Ge-
budes in eine andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse nach sich ziehen
würde, so ist der Versicherte verpflichtet, dem Bürgermeister binnen Monats-
frist davon Anzeige zu machen und sich der aus den getroffenen baulichen
Abänderungen reglementsmäßig etwa folgenden Beitragserhbhung zu unter-
— Der Buͤrgermeister har über diese Anzeige eine Bescheinigung zu
ertheilen.
K. 37.
Wird die Anzeige nicht in Monaksfrist geleistet, so muß der Versicherte
den vierfachen Betrag der Oifferenz zwischen den geringeren Beiträgen, welche
er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte entrichten müssen, als Strafe
zur Provinzial-Feuersozietatskasse einzahlen.
S. 38.
Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Jahres an, in welchem
die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Jahres, in welchem
dieselbe nachträglich gemacht oder anderweitig die Endeckung der vorgenomme-
nen Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum von fünf Jahren
hinaus, berechnet.
F. 39.
Dagegen wird zwar die durch die Veränderung erhöhete Feuersgefahr
von der Sozietät von Anfang an mit übernommen; es muß aber, wo eine
Versetzung des Gebäudes in eine andere zu höheren Beiträgen verpflichtete
Klasse eintritt, der höhere Beitrag vom Anfange des Jahres an, in welchem
die Veränderung stattgefunden hat, noch außer den Strafbeiträgen (§# 37.
und 38.) geleisiet werden.
IX. Brandschadentare.
S. 40.
Bei jedem Brande ist die Entschädigung durch ein kontradiktorisches Ver-
fahren festzustellen. —
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