Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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durch den Bürgermeister öffentlich bekannt gemacht. Erfolgen Einsprüche oder 
sonst auf den Brand oder die Schadenabschätzung sich beziehende Aeußerungen, 
so hat der Bürgermeister darüber eine Verhandlung aufzunehmen und diese, 
oder in deren Ermangelung die Anzeige von der geschehenen Bekanntmachung, 
nach Verlauf der acht Tage an die Provinzial-Fäuersozieäits-Direfdion einzu- 
senden, alsdann auch die Liquidation derjenigen vorgekommenen Kosten, welche 
die Sozieräk zu tragen hat, sogleich beizufügen. 
X. Auszahlung der Brandvergütungsgelder. 
K. 46. 
Die Brandschadenvergütung wird für alle Beschädigung des versicherten 
Gebäudes durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Entste- 
hung des Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder Muth- 
willen, darin einen Umerschied macht. 
S. 47. 
Wenn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsätzlich verurfacht, 
oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von einem Dritten 
angelegt wird, so fällt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Zahlung der Brand- 
schadenvergütung fort. 6 
Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das Feuer vorsätzlich ver- 
ursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten werden, wenn der Ver- 
dacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben wider ihn die Kriminal- 
Um#ersuchung erbffnet worden. In diesem Falle hängt es von dem Ausfall 
des Urtheils ab, ob die Brandschadenvergücung definitiv wegfällt, oder nach 
rechtskraftig entschiedener Sache nachzuholen ist. Wird nämlich der Versicherte 
freigesprochen, so muß die Nachzahlung erfolgen; im Falle einer Verurtheilung 
aber ist die Sozietät dazu nur dann verpflichtet, wenn das Gebäude hyporhe- 
karisch verpfändet ist, nachdem und insofern der Verkauf des sonstigen zur 
Hypothek mit verpfändeten Immobiliars zur Deckung der Schuld nicht hinreicht. 
* 
Isi der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten 
selbst, oder aber von seinem Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder von seinem 
Gesinde, oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die 
Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietät nicht verweigert oder 
vorenthalten werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen Fällen der Civil- 
Anspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Satzen insoweit vorbehalten, 
als dem Versicherten, ersten Falls in seinen eigenen Handlungen, anderen Falls 
in der hausvaterlichen Beaufsichtigung der vorgedachten Personen, eine grobe 
Verschuldung (culpa lata) zur Last fällt. 
K. 49.
	        
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