Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

blos zertruͤmmert hat, hervorgebracht worden, noch auch solche, welche einem asso- 
iirten Gebaͤude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die Loͤschung des 
Feuers und zum Behuf derselben, oder um die weitere Verbreitung des Feuers 
zu verhüten, z. B. durch ein von der Ortspolizeibehörde unter Zuziehung von 
zwei achtbaren Männern angeordnetes oder doc nachher als nöthig oder nütz- 
lich zur Feuerlöschung nachgewiesenes Einreißen oder Abwerfen von Wäinden, 
Dachern u. s. w. an den in der Versicherung begriffenen Theilen desselben zu- 
efügt sind. Schäden aber, welche durch Erdbeben, Pulver= oder andere Explo- 
bendh oder ähnliche Naturereignisse verursacht sind, werden nur dann vergütet, 
wenn ein solches Ereigniß Feuer veranlaßt hat und die Schöäden selbst also 
Brandschäden sind. 
. 55. 
Bei Brandschäden wird, wenn die Versicherungssumme den Betrag der 
beiden nach F. 41. ermittelten Werthe, 
a) der unbeschädigk gebliebenen Theile des Gebäudes, und 
b) der Herstellungskosten rücksichtlich der beschädigten Theile 
zusammengenommen erreicht, der dadurch fesigestellte Betrag der Herstellungskosten 
als Brandschadenvergütung gewährt; ist aber die Versicherungssumme geringer, 
so wird diese Vergütung nur nach dem Verhältniß der Versicherungssumme zu 
der Hauptsumme der beiden nach §F. 41. ermittelten Werthe geleistet. 
Sollte gegen die Bestimmung des §F. 13. die Versicherungssumme größer 
sein, so wird dennoch nur die von Sachverständigen resp. dem Obmann (6. 42.) 
festgestellte Werthsumme vergütet. 
S. 56. 
Die Zahlung der Vergütungsgelder an den Beschädigten geschieht, sofern 
er den Anspruch auf den Empfang derselben nicht verloren haben möchte, auf 
seine Erklärung, daß er das beschädigte Gebäude wieder herstellen wolle, in 
Viertelraten, und zwar der ersten Rate gleich nach startgehabter Feststellung des 
Schadens zur Auschaffung des erforderlichen Baumaterials, und der folgenden 
Raten nach Maaßgabe der Wiederhersiellung des Gebäudes, in allen Fällen 
auf Atteste des Bürgermeisters. 
Leistet der Beschädigte für die genügende Verwendung der Vergütung 
eine von der Direktion als annehmbar erkannte Bürgschaft, so erlangt er da- 
durch auf die sofortige Zahlung des ganzen Betrages denselben Anspruch. 
Auch wird ihm diese ganze Summe gleich gewährt, wenn er von der 
Wiederherstellung des beschadigten Gebäudes in dem unten näher angegebenen 
We 5„ dispensirt worden ist und keine hypothekarischen Verpflichtungen entge- 
genstehen. 
1 
g. 5 
Die Jahlung geschieht in der Regel G. 59.) an den Versicherken, und 
darunter ist allemal der Eigemhümer des versicherten Gebdudes zu verstehen, 
er-
	        
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