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K. 61.
Ist aber der Brandschaden nur partiell gewesen, so wird durch das Er-
eigniß des Brandes an sich, der aus §. 26. folgenden Befugnisse unbeschadet,
der Versicherungsvertrag in keiner Rücksicht unterbrochen, und es muß nur nach
Wiederherstellung des Gebaudes den Erfordernissen der G# 16. bis 22. von
Teuem Genüge geleistet und das Kataster erforderlichen Falls darnach berichtigt
werden.
g. 62.
In der Regel hat jeder Assoziirte, welcher ein Gebaͤude durch Brand
verliert, gegen die Gesellschaft die Verpflichtung, das abgebrannte Gebaͤude
auf demselben Grundstuͤcke wieder herzustellen, und nur unter dieser Bedingung
auf die Auszahlung der Verguͤtungsgelder Anspruch. Wuͤnscht er von dieser
Verpflichtung oder uͤberhaupt vom Wiederaufbau entbunden zu werden, so
hat er solches unter Anfuͤhrung der dafuͤr sprechenden Gruͤnde dem Buͤrger-
meister zu erklären, die Zustimmung der etwanigen Oppochekgläubiger oder
noͤthigenfalls den Nachweis der Hypothekenfreiheit beizubringen, worauf der
Buͤrgermeister das Gesuch mit seinem und dem Gutachten des Sammtgemeinde-
raths der Regierung vorzulegen hat, welcher die schließliche Entscheidung uͤber
dasselbe zusteht.
C. 63.
Auch sind Unsere Regierungen befugt, die Wiederherstellung eines abge-
brannten Gebäudes entweder überhaupt oder auf der alten Baustelle aus polizei-
lichen Rücksichten zu untersagen, und in diesem Falle darf dem Beschädigten
die Vergütung, soweit sie ihm sonst gebührt, nicht vorenthalten werden.
XlI. Beamte der Sozietät.
S. 64.
Zur Führung der Feuersozietcts-Geschäfte besteht eine Provinzial-Feuer-
sozietäts -Direktion, welche ihren permanenten Sitz an dem Orte hat, wo der
Oberpräsident der Provinz resfidirt.
g. 65.
Diese Direktion besteht aus einem Direktor, einem Inspektor und einem
Rendanten, nebst den noch sonst noͤthigen Buͤreaubeamten und Dienern, nach
dem fuͤr die Provinzial-Feuersozietaͤts-Direktion in deren Etat naͤher zu bestim-
menden Beduͤrfniß.
g. 66.