Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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K. 61. 
Ist aber der Brandschaden nur partiell gewesen, so wird durch das Er- 
eigniß des Brandes an sich, der aus §. 26. folgenden Befugnisse unbeschadet, 
der Versicherungsvertrag in keiner Rücksicht unterbrochen, und es muß nur nach 
Wiederherstellung des Gebaudes den Erfordernissen der G# 16. bis 22. von 
Teuem Genüge geleistet und das Kataster erforderlichen Falls darnach berichtigt 
werden. 
g. 62. 
In der Regel hat jeder Assoziirte, welcher ein Gebaͤude durch Brand 
verliert, gegen die Gesellschaft die Verpflichtung, das abgebrannte Gebaͤude 
auf demselben Grundstuͤcke wieder herzustellen, und nur unter dieser Bedingung 
auf die Auszahlung der Verguͤtungsgelder Anspruch. Wuͤnscht er von dieser 
Verpflichtung oder uͤberhaupt vom Wiederaufbau entbunden zu werden, so 
hat er solches unter Anfuͤhrung der dafuͤr sprechenden Gruͤnde dem Buͤrger- 
meister zu erklären, die Zustimmung der etwanigen Oppochekgläubiger oder 
noͤthigenfalls den Nachweis der Hypothekenfreiheit beizubringen, worauf der 
Buͤrgermeister das Gesuch mit seinem und dem Gutachten des Sammtgemeinde- 
raths der Regierung vorzulegen hat, welcher die schließliche Entscheidung uͤber 
dasselbe zusteht. 
C. 63. 
Auch sind Unsere Regierungen befugt, die Wiederherstellung eines abge- 
brannten Gebäudes entweder überhaupt oder auf der alten Baustelle aus polizei- 
lichen Rücksichten zu untersagen, und in diesem Falle darf dem Beschädigten 
die Vergütung, soweit sie ihm sonst gebührt, nicht vorenthalten werden. 
XlI. Beamte der Sozietät. 
S. 64. 
Zur Führung der Feuersozietcts-Geschäfte besteht eine Provinzial-Feuer- 
sozietäts -Direktion, welche ihren permanenten Sitz an dem Orte hat, wo der 
Oberpräsident der Provinz resfidirt. 
g. 65. 
Diese Direktion besteht aus einem Direktor, einem Inspektor und einem 
Rendanten, nebst den noch sonst noͤthigen Buͤreaubeamten und Dienern, nach 
dem fuͤr die Provinzial-Feuersozietaͤts-Direktion in deren Etat naͤher zu bestim- 
menden Beduͤrfniß. 
g. 66.
	        
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