Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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betreffende Data und Zusammenstellungen mit Leichtigkeit und Gleichfoͤrmigkeit 
entnommen werden koͤnnen, so ist das Bürgermeisterei-Kataster in zweifacher 
Ausfertigung, fuͤr jede Gemeinde oder Ortschaft besonders, und zwar geordnet 
nach der Reihenfolge der einzelnen darin belegenen Gehoͤfte nach dem vor- 
geschriebenen Formulare anzulegen und weiter durchzufuͤhren. 
5. 84. 
Die vorfallenden Veränderungen (Eintreten neuer oder Austreten bishe- 
riger Theilnehmer, Erhöhung oder Herabsetzung der Versicherungssummen und 
ersetzungen aus einer Klasse in die andere) werden, sobald solche als slarthaft 
anerkannt sind, in die dazu besonders bestimmten Kolonnen und ebenso die Ver- 
merke für Hypothekglaubiger, so lange die Uebersichtlichkeit des Ganzen es 
gestattet, nachgetragen; wenn aber dergleichen Veränderungen und Vermerke 
sich in einem Ortskataster zu sehr hdufen, so ist dann ein neues Ortskataster 
in duplo anzufertigen, um an die Stelle des alten gebracht zu werden; das 
alte wird alsdann aus den Büchern entfernt und zu den Mkten gebracht. 
5. 85. 
Damit aber immer vollkommene Uebereinsiimmung zwischen dem Kata- 
stereremplar der Direktion und dem des Bürgermeisters erhalten werde, muß 
letzterer alljährlich, sogleich nach Berichtigung der Eintragungen und Vermerke, 
die mit dem Anfange des neuen Jahres in Wirkung treten, eine getreue und 
von ihm beglaubigte Abschrift aller Veränderungs= und hypothekarischen Ver- 
merke, welche seit dem Zeitpunkte der vorjährigen gleichartigen Berichtserstar#ung 
stattgefunden haben, in duplo berichtlich an die Provinzial-Feuersozietäts-Direk- 
tion einsenden, und letztere hat demselben das Duplikat, mit den Attesten der 
Richtigkeit und geschehenen Eintragung in das bei der Direktion beruhende Ka- 
taster versehen, binnen längstens drei Monaten zurückzusenden. 
g. 86. 
Solche Antraͤge auf sofortigen Eintritt in die Sozietaͤt, welche mit der 
in KF. 12. bezeichneten Verpflichtung angebracht werden, koͤnnen zu jeder Zeit 
an den Buͤrgermeister gelangen; dieser hat alsdann die Zulaͤssigkeit zu pruͤfen, 
und wenn er dagegen nichts zu erinnern findet, sie sofort an die Sozietaͤts- 
Direktion einzusenden. 
Wird der Antrag auch bei der letzteren als annehmbar erkannt, so tritt 
er gleich an dem Tage in Kraft, an welchem er von dem Börgermeister als 
ulässig erachtet worden ist, worüber derselbe dem Anmeldenden eine vorläufige 
Beschcemigung zu ertheilen hat; in diesem Falle datirt die Genehmigung der 
Direktion von demselben Tage, im Falle der Nichtannehmbarkeit aber sendet sie 
den Antrag mit den nöthigen Bemerkungen zurück. 
Bei der Genehmigung wird ein Quiktungsbuch über die Verficherung 
ertheilt. 
S. 87.
	        
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