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§. 87.
Zur Einhebung der Feuersozietaksbeiträge erhält jeder Elementar-Steuer-
erheber eine besondere Heberolle.
· Diese wird bei der Direktion fuͤr jeden Hebebezirk angefertigt und durch
die Vermittelung der Landraͤthe und Buͤrgermeisier den resp. Frhebern zugestellt.
§. 88.
Uebrigens sind die Kassengeschäfte so zu betreiben, daß alle Geldversen-
dungen zwischen der Provinzial-Feuersozietätskasse und den einzelnen Feuerkassen-
Rezepturen, unter Vermittelung der Negierunge-Hauwrkafe, möglichst vermie-
den, die der ersteren obliegenden Zahlungen auf die letzteren angewiesen und
demnach von den letzteren an die erstere, so viel irgend khunlich, nur Quittun-
gen über die auf Anweisung geleisteten Zahlungen eingesandt werden.
g. 89.
Zu diesem Zwecke kann, wiewohl die Provinzial-Feuersozietäts-Direktion
ihrerseits alle Zahlungsanweisungen an die Prorinzial-Feuersoziekärsraffe er-
gehen läßt, der Rendant der letzteren alle vorkommenden Zahlungen, unter
Beobachtung der ihm dieserhalb zu ertheilenden Vorschriften, auf die einzelnen
euerkassen-Rezepturen anweisen.
K. 90.
Die einzelnen Feuerkassen-Rezepturen leisten aber alle Auszahlungen ihrer-
seits nur im Namen und für Rechnung der Provinzial-Feuersozietatskasse auf
deren allgemeine oder besondere Anweisung, und dürfen keine Auszahlung ohne
solche Anweisung leisten.
K. 91.
Alle Zahlungen ohne Unterschied müssen also bei der Provinzialdirektion
nachgesucht und justifizirt, und von ihr festgesetzt und angewiesen werden.
g. 92.
Daß und wie bei den von der Provinzialdirektion und dem Rendanten
der Haupt-Feuersozietätskasse ausgehenden Dispositionen und der dabei ein-
tretenden Vermittelung der Regierungs-Hauptkassen die Einrichtung so zu treffen,
daß bei jedem Elementar-Steuererheber in den festzusetzenden Fristen aller und
jeder Bestand aufgeräumt werde, wird besonderen Instruktionen vorbehalten.
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Was die Rechnungsabnahme betrifft, so findet solche bei den einzelnen
Feuerkassen-Rezepturen nicht eigentlich statt; es hat vielmehr nur allfährlich
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