Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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längstens bis drei Monate nach Neujahr jeder Elementar-Steuererheber seine 
völlig erledigte Original-Heberolle an die Provinzialdirektion einzusenden. 
5. 94. 
Darauf zu halten, daß die Ablieferung der Heberollen und der Beiträge 
selbst resp. baar und in Quittungen über die auf Anweisung geleisteten Jah. 
lungen prompt erfolge, und zu dem Zwecke bei der Provinzial-Feuersozietäts= 
Kasse für jeden Elementar-Steuererheber ein besonderes Konto führen zu lassen, 
liegt der Provinzialdirektion bei eigener Verhaftung ob. 
g. 95. 
Die Provinzial-Feuersozietätskasse hingegen legt alljährlich eine förmliche 
und vollständige Rechnung ab. 
F. 96. 
Diese wird zunächst von dem Prooinzial-Feuersozietäts-Direktor revidirt 
und muß mit dessen Gutachten Coder Reovisionsprotokoll) binnen längstens 
sechs Monaten nach dem Schluß des betreffenden Jahres an den Oberpräst- 
denten eingereicht werden, welcher darauf die vorläufige Decharge ertheilt, jede 
solche Rechnung aber dem nächsten Provinziallandrage vorlegt. Dem letzteren 
steht die Superreviskon und die Ertheilung der endlichen Decharge zu. Auch 
muß alljährlich zugleich bei Ertheilung der vorläufigen Decharge der summari- 
sche Inhalt der Rechnung selbst, so daß daraus die Versicherungssummen, nach 
den Klassen gesondert, die Summen der ordentlichen und resp. außerordentlichen 
Beiträge, die Summe der gezahlten Brandvergütungsgelder, nach Klassen 
gesondert, die Summe der Echatee u. s. w. zu entnehmen sind, durch die 
Amtsblätter zur öffentlichen Kenntnitß gebracht und eine Ausfertigung dieser 
Bekanntmachung an das Ministerium des Innern eingesandt werden. 
5. 97. 
Die Justifikation der Kasseneinnahmen erfolgt auf folgende Weise: 
a) Das Soll der ordentlichen Beiträge wird durch ein, das Resultat der 
Heberollen darstellendes Attest der Oirektion belegt; 
b) von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe des Jahres eintreten und 
resp. ihre Versicherungssumme erhöhen lassen, oder welche eine noth- 
wendige Heruntersegung der letzteren erleiden, oder Strafbeiträge zu ent- 
richten, oder Beitrags-Erhöhungen nachzuzahlen verpflichtet sind (G. 12. 
26. 32. 37. bis 39.), hat die Provinzialdirektion eine besondere De- 
signation, oder aber ein Actest, daß Zu= und Abgang dieser Art nicht 
stattgefunden habe, zum Rechnungsbelage auszufertigen; 
P) ein etwaniger außerordentlicher Beitrag wird durch das Ausschreiben der 
Provinzial-Feuersozietäts-Direktion G. 27.) in beglaubigter Ausferrigung 
und
	        
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