Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juni-Versammlung 
zur Feststellung vorgelegt. 
Der Erat ist vor der Feststellung und die Rechnung nach der Feststellung 
vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu bestimmenden Lokale zur 
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen. 
Der Deichhauptmann vollzieht alle Zahlungs-Anweisungen auf die Deich- 
kasse. Die Anweisungen, welche von dem Deichinspektor innerhalb der ihm zur 
Disposition gestellten Summen an die Deichkasse erlassen worden, sind dem 
Deichhauptmann nachträglich zur Einsicht vorzulegen. 
F. 35. 
Berichtigungen des Deichkatasters finden nur stan auf Grund eines De- 
krets des Deichhauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betreffen- 
den Beschluß des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß. 
K. 36. 
Gegen die besoldeten Unterbeamten des Verbandes — mit Ausschluß 
des Deichinspektors und des Deichrentmeisters — kann der Oeichhauptmann 
Disziplinarstrasen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, sowie 
nöthigenfalls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen. 
K. 37. 
Der Deichhauptmann untersucht die deichpolizeilichen Vergehen der Mit- 
glieder des Deichverbandes und setzt 9 diese die Strafen fest. Binnen 
zehn Tagen nach Bekanntmachung des Strafresoluts kann der Angeschuldigte 
enkweder Untersuchung vor dem Polizeirichter verlangen oder Rekurs an die 
Regierung bei dem Deichhauptmann anmelden. Geschieht weder das Eine 
noch das Andere, so behält es bei der Straffestsetzung des Deichhauptmanns 
sein Bewenden. 
Deichpolizei-Kontraventionen anderer Personen sind zur Bestrafung durch 
den Polizeirichter anzuzeigen, wenn nicht der Frevler freiwillig die ihm vom 
Deichhauprmann bekannt gemachte Geldstrafe zur Deichkasse einzahlt. 
Die Verwandelung der Geldsitrafe in Gefängnißsirafe muß in jedem 
Falle durch den Polizeirichter auf Antrag des Deichhauptmanns und des Poli- 
zeiamwalts bewirkt werden. 
DOie vom Deichhauptmann allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten 
Geldstrafen fließen zur Deichkasse. 
F. 38. 
Der DOeichhauptmann ist siimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes; 
er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, eroffnet und schließt 
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. 
. a45. d. 39.
	        
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