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von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juni-Versammlung
zur Feststellung vorgelegt.
Der Erat ist vor der Feststellung und die Rechnung nach der Feststellung
vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu bestimmenden Lokale zur
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen.
Der Deichhauptmann vollzieht alle Zahlungs-Anweisungen auf die Deich-
kasse. Die Anweisungen, welche von dem Deichinspektor innerhalb der ihm zur
Disposition gestellten Summen an die Deichkasse erlassen worden, sind dem
Deichhauptmann nachträglich zur Einsicht vorzulegen.
F. 35.
Berichtigungen des Deichkatasters finden nur stan auf Grund eines De-
krets des Deichhauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betreffen-
den Beschluß des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß.
K. 36.
Gegen die besoldeten Unterbeamten des Verbandes — mit Ausschluß
des Deichinspektors und des Deichrentmeisters — kann der Oeichhauptmann
Disziplinarstrasen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, sowie
nöthigenfalls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen.
K. 37.
Der Deichhauptmann untersucht die deichpolizeilichen Vergehen der Mit-
glieder des Deichverbandes und setzt 9 diese die Strafen fest. Binnen
zehn Tagen nach Bekanntmachung des Strafresoluts kann der Angeschuldigte
enkweder Untersuchung vor dem Polizeirichter verlangen oder Rekurs an die
Regierung bei dem Deichhauptmann anmelden. Geschieht weder das Eine
noch das Andere, so behält es bei der Straffestsetzung des Deichhauptmanns
sein Bewenden.
Deichpolizei-Kontraventionen anderer Personen sind zur Bestrafung durch
den Polizeirichter anzuzeigen, wenn nicht der Frevler freiwillig die ihm vom
Deichhauprmann bekannt gemachte Geldstrafe zur Deichkasse einzahlt.
Die Verwandelung der Geldsitrafe in Gefängnißsirafe muß in jedem
Falle durch den Polizeirichter auf Antrag des Deichhauptmanns und des Poli-
zeiamwalts bewirkt werden.
DOie vom Deichhauptmann allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten
Geldstrafen fließen zur Deichkasse.
F. 38.
Der DOeichhauptmann ist siimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes;
er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, eroffnet und schließt
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben.
. a45. d. 39.