Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 694 — 
Obligatlonen erfolgt durch den Staats-Anzeiger, die Berliner Vossische Zeitung 
und das Amtsblatt der Koͤniglichen Regierung zu Posen mit der rechtlichen 
Wirkung, daß die Inhaber derselben dadurch zur Annahme der darauf fallen- 
den Kapitalien nebst Zinsen zu dem, in der Bekanntmachung bezeichneten Ter- 
mine verpflichtet find. Im Falle des Eingehens eines oder des andern der 
gedachten Blätter bestimmt der Oberpräsident der Provinz Posen, in welchem 
andern Blate, anstatt des eingegangenen, die Bekanntmachungen erfolgen. Wenn 
der Betrag dieser Obligation, nach erfolgter Kündigung, nicht in dem festgesetz- 
ten Termine erhoben wird, so kann dieselbe innerhalb der nächsten vier Jahre 
auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden, sie trägt aber von 
der WVerfallzeit ab keine Zinsen mehr und verliert dann nach Ablauf von vier 
Jahren ganz ihren Werth. 
Posen, den ien 18. 
Ständische Kommission für Verwaltung des Provinzial- 
traßen-Baufonds. 
(Unterschriften.) 
Mit Kupons. 
Erster Kupon zur Posener Provinzial-Obligation 
Littr. . M 
uͤber Thaler. 
Inhaber empfaͤngt vom ten 18.. an halbjaͤhr- 
lichen Zinsen, 
Thaler. 
Ständische Kommission für Verwaltung des Provinzial- 
Straßen-Baufonds. 6 1 
Dieser Kupon wird ungültig, wenn sein Geld- 
betrag nicht bis zum.. ten 
18. erhoben wird. 
(Nr. 366S.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.