Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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F. 5. 
Die jährlich zur Auszahlung kommenden Obligationen werden durch das 
Loos bestimmt. Die gezogene Littera und Nummer wird vor dem 1. Januar 
des betreffenden Jahres in den im F. 2. genannten Blättern bekannt gemachr, 
worauf dann die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen in dem zunachst 
folgenden Zinstermine am 1. Juli erfolgt. 
Ausgelooste oder gekündigte Obligationen, deren Betrag in den fesige- 
setzten Terminen nicht erhoben wird, können innerhalb der nächsten zehn Jahre 
auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden; sie tragen aber 
von der Verfallzeit ab keine Zinsen mehr. Sind dagegen zehn Jahre nach 
ihrer Fälligkeit verflossen, so verlieren sie ganz ihren Werth. Ebenso werden 
Zinskupons werthlos, wenn sie innerhalb vier Jahren nach ihrem Flligkeits- 
termine nicht abgehoben werden. Zinskupons, welche bei früherer Einlösung 
des Kapitals noch nicht fallig sind, müssen mit der Schuldverschreibung zurück- 
Heeben werden, widrigenfalls deren Befrag von der Kapitalzahlung in Abzug 
gebracht wird. 
g. 6. 
Die Obligationen und Zinsscheine werden nach den beigedruckten For- 
mularen ausgefertigt und von drei dazu bevollmächtigten Mitgliedern des 
Verbands-Vorstandes durch Unterschrift, beziehungsweise durch Faksimile der 
Unterschrift, vollzogen. 
Die Obligatrionen werden mit einem Kontrollzeichen des Staats versehen. 
Jahrgang 1853. (Nr. 3658.) *94 For-
	        
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