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F. 5.
Die jährlich zur Auszahlung kommenden Obligationen werden durch das
Loos bestimmt. Die gezogene Littera und Nummer wird vor dem 1. Januar
des betreffenden Jahres in den im F. 2. genannten Blättern bekannt gemachr,
worauf dann die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen in dem zunachst
folgenden Zinstermine am 1. Juli erfolgt.
Ausgelooste oder gekündigte Obligationen, deren Betrag in den fesige-
setzten Terminen nicht erhoben wird, können innerhalb der nächsten zehn Jahre
auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden; sie tragen aber
von der Verfallzeit ab keine Zinsen mehr. Sind dagegen zehn Jahre nach
ihrer Fälligkeit verflossen, so verlieren sie ganz ihren Werth. Ebenso werden
Zinskupons werthlos, wenn sie innerhalb vier Jahren nach ihrem Flligkeits-
termine nicht abgehoben werden. Zinskupons, welche bei früherer Einlösung
des Kapitals noch nicht fallig sind, müssen mit der Schuldverschreibung zurück-
Heeben werden, widrigenfalls deren Befrag von der Kapitalzahlung in Abzug
gebracht wird.
g. 6.
Die Obligationen und Zinsscheine werden nach den beigedruckten For-
mularen ausgefertigt und von drei dazu bevollmächtigten Mitgliedern des
Verbands-Vorstandes durch Unterschrift, beziehungsweise durch Faksimile der
Unterschrift, vollzogen.
Die Obligatrionen werden mit einem Kontrollzeichen des Staats versehen.
Jahrgang 1853. (Nr. 3658.) *94 For-