Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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K. 39. 
2. Deichin- Der Deichinspektor leitet die technische Verwaltung des Deichverbandes, 
speltor. mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang 
erforderlichen Maaßregeln. Er muß die Qualifikation eines für den Staats- 
dienst geprüften Baumeisters besitzen. Seine Wahl und Bestätigung erfolgt in 
der für den Deichhauptmann vorgeschriebenen Weise. 
*- 
Der Deichinspektor entwirft die Anschläge zur Unterhaltung und Her- 
stellung der Sozietatsanlagen und legt solche dem Oeichhauptmann zur Prüfung 
und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor. 
Die Projekte über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Er- 
höhung oder Abtragung von Oeichen und über den Verschluß von Deichbrüchen 
sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. 
. 
Wird von dem DOeichamte die Genehmigung zur Ausführung einer Arbeit 
versagt, welche nach der Erklarung des eichi Mpefrors ohne Gefährdung 
der Sozietätszwecke weder unterlassen, noch aufgeschoben werden darf, so muß 
die Entscheidung der Regierung (confr. §. 30.) von dem Deichinspektor ein- 
geholt und demnächst zur Ausführung gebracht werden. 
Die Ausführung der von dem Deichamte oder von der Regierung be- 
schlossenen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten. 
Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Gräben, 
Schleusen, Uferdeckwerke und Mlanzungen erfolgt unter der Leitung des 
Deichinspektors. 
Die Unterbeamten, Deichschöppen, Wach= und Hülfsmannschaften haben 
dabei, und insbesondere bei der Vertheidigung gegen Wassergefahr, die Anwei- 
sungen des Deichinspektors pünktlich zu befolgen. 
Innerhalb der etatsmäßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten 
Anschläge kann der Deichhauptmann zur Vereinfachung des Geschäftes be- 
stimmte Summen dem Deichinspektor zur Disposition stellen, bis zu 
deren Höhe die Deichkasse auf Anweisung des Deichinspektors Zahlung zu 
leisten hat. 
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deich- 
Inspektor erfolgen. 
Der halbjaͤhrigen Schau muß der Deichinspektor beiwohnen. 
S. 43.
	        
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