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K. 43.
In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umstande Arbeiten noth-
wendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung der Sozietätszwecke nicht
aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichtet, die
Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen.
Er muß aber die getroffenen Anordnungen und die Gründe, welche die
unverzügliche Ausführung nothwendig machen, gleichzeitig dem Deichhauptmann
und, wenn letzterer sich nicht einverstanden erklaären sollte, der Regierung
anzeigen.
*9 Dieselbe Anzeige ist der nächsten gewöhnlichen Versammlung des Deich-
amtes zu machen. Können die Ausgaben aber aus den laufenden Jahres-
Einnahmen der Oeichkasse nicht bestritten werden, so muß das Deichamt in
kürzester Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu
erhalten und über die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu beschließen.
K. 44.
Der Deichrentmeisier, welcher zugleich die Stelle eines Deichsekretairs 3. Dei
versehen kann, wird von dem Deichamte im Wege eines kündbaren Vertrages eneser,
gegen Bewilligung einer Prozent-Einnahme von den gewöhnlichen Deichkassen-
eiträgen, sowie unter der Verpflichtung zur Kautionsbestellung angenommen.
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Der Deichrentmeister verwaltet die Deichkasse und führt das Deichkata-
ster. Er hat insbesondere:
a) die Etats-Entwürfe nach den Anweisungen des Deichhauptmanns auf-
zustellen;
b) die sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Resiantenlisien
zu fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen;
J) die gewöhnlichen und außerordenclichen Zahlungen aus der ODeichkasse
nach den Anweisungen des Elats und des Oeichhauptmanns zu bewir-
ken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den
Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des
Deichhauptmanns durch die ODeichschöppen vertreten lassen;
4) die jährliche Deichkassen-Rechnung zu legen;
e) das Deichkataster nach den Dekreten des Deichhauptmanns (G. 35.) zu
berichtigen;
) wenn er zugleich Deichsekretair ist, die Expeditions-, Kanzlei= und Re-
gistratur-Geschäfte zu besorgen und die Protokolle bei den Deichschauen
und Deichamts-Versammlungen zu führen.
C. 46.
Die erforderlichen Unterbeamten — als Dammmeister oder Wallmeister 1.
für die spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben, Schleusen beamte
Jahrgang 1857. (Nr. 3475.) 3 und