Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

(Nr. 3667.) Statut des Verbandes der Wlesenbesitzer in der Gemeinde Salm, Kreises 
Daun, Regierungsbezirks Trier. Vom 8. November 1852. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 1. 
verordnen, Behufs Verbesserung der auf dem Banne der Gemeinde Salm im 
Distrikte Salmer Wiesen gelegenen, in dem Katasterauszuge de c#ao Gerol= 
stein den 20. Januar 1852. und der dazu gehörigen Karte des Katastergehül- 
ssen Simon zu Trier verzeichneten Grundstücke nach Anhbrung der Berheiligten, 
dem Antrage der Mehrzahl derselben entsprechend, auf Grund des Gesegzes 
vom 28. Februar 1843. 9H. 56. 57. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1843. 
Seite 51.) was folgt: 
F. 1. 
Die Besitzer der vorgedachten Grundstücke werden zu einem Wiesenver= 
bande vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Ent= und Bewosse= 
rung zu verbessern. 
Der Verband hat sein Domizil bei seinem jedesmaligen Vorsteher. 
K. 2. 
Die Haupt= Be= und Entwässerungsgräben, die Wehre und Schuützen, 
die Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Ver- 
bandswiesen erforderlichen Anlagen werden auf gemeinschaftliche Kosten des 
Verbandes gemacht und unterhalten, nach einem Plan, welcher durch den bestell- 
ten Wiesenbaumeisier anzufertigen und in Streitfällen von der Regierung fest- 
zustellen ist. 
Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen 
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung 2c. bleibt den Eigenthümern über- 
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvor- 
stehers im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisien; auch können sie die 
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes 
für ihre Rechnung übertragen. 
F. 3. 
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An- 
lazen werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen auf- 
gebracht. 
Der
	        
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