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sammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal be-
stimmt. Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestätigung des Land-
rathes. Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern, und muß so wässern,
daß alle Parzellen den verhältnißmäßigen Ancheil am Wasser erhalten. Kein
Eigenthümer darf die Schleusen öoffnen oder zusetzen oder überhaupt die Be-
wässerungs-Anlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventional=
strafe von zwei Walsn für jeden Kontraventionsfall.
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anwei-
sungen des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit
Verweis und Geldbuße bis zu Einem Tholer bestraft werden.
g. 9.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten und über besondere, auf spe-
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Partheien ent-
stehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerungs = Mans
durch die Rgierung (cfr. §. 2.) alle anderen die gemeinsamen Angelegenheiten
des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen
— betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und ent-
chieden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung
des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß.
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht Statt. Der unterliegende Theil trägt
die Kosten.
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern.
Die Beisitzer nebst einem Stelloertreter für jeden werden von der General-Ver-
sammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wahlbar ist Jeder,
der in der Gemeinde seines Wohnortes zu den öffentlichen Gemeinde-Aemtern
wählbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des
Verbandes ist.
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so
muß der Landrath auf Antrag jedes Beheiligten einen andern unpartheiischen
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Oasselbe kann der Landrath thun,
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den
Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unpartheilichkeit nach dem Ermessen
des Landraths beeinträchtigen.
(Nr. 3667.) F. 10.