Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

5. Deich- 
schöppen. 
— 18 — 
und Grundstuͤcke des Verbandes — werden von dem Deichhauptmann nach 
Anhoͤrung des Deichamtes gewaͤhlt und angestellt. Das Deichamt bestimmt 
die Zahl und den Geschaͤftskreis dieser Beamten und beschließt, ob die An- 
stellung auf Kuͤndigung, auf eine bestimmte Reihe von Jahren, oder auf Le- 
benszeit erfolgen soll. 
S. 47. 
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
hinreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Deichinspektor ver- 
sichert hat, die vollkommen koͤrperlich ruͤstig sind und die gewoͤhnlichen Elemen- 
tar-Kenntnisse insoweit besitzen, daß sie eine verständliche schriftliche Anzeige er- 
statten und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohn- 
rechnung führen können. 
S. 48. 
Der Deichhauptmann theilt nach Anhörung des Deichamkes die Deiche 
in fünf Aufsichtsbezirke. Für jeden Bezirk werden zwei Deichschöppen aus der 
Zahl der Deichgenossen auf sechs Jahre vom Deichamte erwählt und vom Deich- 
hauptmann bestätigt. Mitglieder des Deichamtes — mit Ausnahme des Deich- 
hauptmanns und Oeichinspektors können auch zu Oeichschöppen ernannt 
werden. 
Die Deichschöppen sind Organe des Oeichhaupf'manns und Deichin- 
spektors und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentlich in 
den örtlichen Geschaäften des Bezirks dieselben zu unterstützen. 
F. 49. 
Die Deichschôppen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der 
Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Oeiche und sonstigen 
Sozietätsanlagen zu führen, sie haben von deren Zusiand fortwährend Kennt- 
niß zu nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirk und den be- 
nachbarten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch An- 
träge und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhauptmann 
oder Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. 
dem Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen 
und Verhandlungen, und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der 
Unterbeamten und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumateria- 
lien, sowie mit der Ablohnung der Arbeiter auf der Bausielle, beauftragt 
werden. 
Bei den Lohnzahlungen, welche ein Deichschöppe in Vertretung des 
Deichrenmeisters bewirkt, erhält der Deichschöppe als Remuneration sechs 
Pfennige pro Thaler der ausgezahlten Summe. 
9. 50. 
Sobald die Groͤße der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Naturalleistungen nothwendig 
macht,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.