Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 725 — 
bringenden Termine, durch das Loos bestimmt und sofort oͤffentlich bekannt 
gemacht. 
g. 8. 
Die Verloosung geschieht durch das Direktorium und den Ausschuß der 
Wilhelmsbahn-Gesellschaft in Gegenwart des Syndikus der letzteren, oder 
eines andern vereideten Notars, welcher zugleich das Protokoll uͤber die statt- 
gefundene Verloosung fuͤhrt. 
Den Inhabern der Prioritaͤts-Obligationen wird der Zutritt zum Ver- 
loosungstermine gestattet. 
G. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt in dem im §F. 3. 
bestimmten Zeitraume von der Gesellschaftskasse zu Ratibor nach dem Nomi- 
nalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung der letzteren. 
Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioritäts-Obli- 
ationen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, noch nicht fäalligen 
inerupons einzuliefern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlen- 
den Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons 
verwendet. 
Die im Wege der Amortisation eingelösien Obligationen werden in Ge- 
genwart des Direktoriums, des Ausschusses und des Syndikus resp. Notars 
verbrannt, und es wird, daß dieses geschehen, durch die öffentlichen Blätter 
bekannt gemacht. 
Die Obligationen dagegen, welche in Folge der Rückforderung CF. 5.) 
oder Kündigung außerhalb der Amortisation (G#. Z.) eingelöst werden, kann die 
Gesellschaft wieder ausgeben. 
S. 10. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind, 
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nichk recht- 
eitig zur Realisation eingehen, werden während der nächslen zehn Jahre von 
tem Direktorium der Wilhelmsbahn-Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich 
aufgerufen. Gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist 
nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder 
Anspruch aus denselben an das Gesellschafrsvermögen, was unter Angabe der 
werthlos gewordenen Obligationen von dem Direktorium offentlich bekannt zu 
machen ist. 
S. 11. 
Die in den §. 3. 7. 8. F. und 10. vorgeeschriehenen öffentlichen Be- 
kanntmachungen erfolgen durch den Preußischen Staats-Anzeiger, die Berliner 
(Nr. 3670.) Vossi-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.