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bringenden Termine, durch das Loos bestimmt und sofort oͤffentlich bekannt
gemacht.
g. 8.
Die Verloosung geschieht durch das Direktorium und den Ausschuß der
Wilhelmsbahn-Gesellschaft in Gegenwart des Syndikus der letzteren, oder
eines andern vereideten Notars, welcher zugleich das Protokoll uͤber die statt-
gefundene Verloosung fuͤhrt.
Den Inhabern der Prioritaͤts-Obligationen wird der Zutritt zum Ver-
loosungstermine gestattet.
G. 9.
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt in dem im §F. 3.
bestimmten Zeitraume von der Gesellschaftskasse zu Ratibor nach dem Nomi-
nalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung der letzteren.
Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioritäts-Obli-
ationen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, noch nicht fäalligen
inerupons einzuliefern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlen-
den Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons
verwendet.
Die im Wege der Amortisation eingelösien Obligationen werden in Ge-
genwart des Direktoriums, des Ausschusses und des Syndikus resp. Notars
verbrannt, und es wird, daß dieses geschehen, durch die öffentlichen Blätter
bekannt gemacht.
Die Obligationen dagegen, welche in Folge der Rückforderung CF. 5.)
oder Kündigung außerhalb der Amortisation (G#. Z.) eingelöst werden, kann die
Gesellschaft wieder ausgeben.
S. 10.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind,
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nichk recht-
eitig zur Realisation eingehen, werden während der nächslen zehn Jahre von
tem Direktorium der Wilhelmsbahn-Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich
aufgerufen. Gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist
nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder
Anspruch aus denselben an das Gesellschafrsvermögen, was unter Angabe der
werthlos gewordenen Obligationen von dem Direktorium offentlich bekannt zu
machen ist.
S. 11.
Die in den §. 3. 7. 8. F. und 10. vorgeeschriehenen öffentlichen Be-
kanntmachungen erfolgen durch den Preußischen Staats-Anzeiger, die Berliner
(Nr. 3670.) Vossi-