(Ar. 3674.) Verordnung, betreffend einige Abaͤnderungen der durch den Allerhoͤchsten Erlaß
vom 29. November 1851. wegen Einfuͤhrung der Preußischen Sponel-
Gesetze in die Hohenzollernschen Lande (Gesetz-Sammlung S. 719.)
ertheilten Vorschriften. Vom 8. Dezember 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen zur Abhülfe einiger Uebelstände, welche sich bei Anwendung Unseres
Erlasses vom 29. November 185 1., die theilweise Einführung der Preußischen
Sportelgesetze in die Hohenzollernschen Lande betreffend (Gesetz-Sammlung
S. 719.), ergeben haben, und zur Ausführung des F. 2. des Gesetzes vom
30. April 1851. über die Gerichtsorganisation in den genannten Landestheilen
(Gesetz-Sammlung S. 188.), was folgt:
S. 1.
Von Einforderung von Kostenvorschüssen in Prozessen über Forderungen
an Geld und fungiblen Sachen soll, ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger en
In= oder Ausländer ist, von den für die Hohenzollernschen Lande bestehenden
Gerichtsbehörden so lange abstrahirt werden, bis die Sache durch die Bean-
wortung der Klage streitig geworden.
g. 2.
Die g9. 12., 25 — 32. und 41 — 44. des Tarifs vom 10. Mai
1851., die Gebühren in Konkurs-, Vormundschafts- und Hypothekensace
betreffend, sollen in den Hohenzollernschen Landen nicht ferner zur Anwem#
gebracht werden; vielmehr soll es bis auf Weiteres bei denjenigen Vorschrifn
bewenden, die bis zur Emanation der Verordnung vom 29. November 1851.
dort Geltung gehabt haben.
K. 3.
Unser Juslizminister ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Ve-
ordnung beauftragt.
.Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruc-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 8. Dezember 1852.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
erlin, gedruckt in der Königlichen Gebelmen Ober-Hosbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)